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Mitteilung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen von Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission
2021/C 507/01
(ABl. C 507 vom 16.12.2021 S. 1)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
1. Zweck der Leitlinien
Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Informationen und Daten über ökologische/biologische Produktion und über die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in ihrem Jahresbericht über die Durchführung ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) gemäß Teil II Abschnitt 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission 1, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. November 2021 2, zu übermitteln.
Diese Leitlinien ergänzen die Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist 3.
In diesem Zusammenhang gelten die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 4 der Bekanntmachung der Kommission 2021/C 71/01 auch für den ökologischen/biologischen Sektor.
Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
2. Punkt 9.1 "Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung"
Diese Information wird in einem Freitextfeld angegeben.
Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien in Teil II Abschnitt A.1 der Bekanntmachung der Kommission 2021/C 71/01 berücksichtigen.
3. Punkt 9.2 "angaben zum Mitgliedstaat/zur zuständigen Behörde, der bzw. Die den Jahresbericht vorlegt"
Diese Angaben werden in einem Formular angegeben.
Die Mitgliedstaaten legen folgende Informationen zur Identifikation vor:
4. Tabelle 1: Anzahl der Kontrollen für alle zuständigen Behörden - Kontrollbehörden - Kontrollstellen
Diese Angaben werden in den beiden Tabellen 1.1 und 1.2 dargelegt.
1.1. Gemeldete Unternehmer, die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren
Für jede Zeile der Tabelle 1.1 (1a, 1b ...) sollten die Mitgliedstaaten in den entsprechenden Spalten folgende Informationen angeben:
bei beauftragten Stellen die ihnen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zugewiesene Codenummer;
bei Kontrollbehörden entweder der Name oder die Codenummer der Kontrollbehörden, oder beides;
bei zuständigen Behörden der Name der zuständigen Behörde.
bei zuständigen Behörden: die Anzahl der Unternehmer, die direkt von den zuständigen Behörden kontrolliert und zertifiziert werden und die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Verzeichnis der Unternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind;
(Stand: 16.06.2025)
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