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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1935 - ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 17 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2006/778/EG und Beschl. 2013/188/EU

s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 113 Absatz 2 und Artikel 134 erster Absatz Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 legt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen, die Fälle der Nichteinhaltung und die Durchführung seines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) vor. Der erste dieser Berichte ist bis zum 31. August 2021 vorzulegen.

(2) Es sollte ein einheitliches Musterformular angenommen werden, um eine einheitliche Darstellung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3) Das einheitliche Musterformular, das in den von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Jahresberichten zu verwenden ist, sollte andere, bereits bestehende und von der Kommission angenommene einheitliche Musterformulare einschließen, die für die Vorlage der Berichte über amtliche Kontrollen bestimmt sind, die die zuständigen Behörden der Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften vorlegen müssen. Damit sollen Mehrfachmeldungen und ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, das einheitliche Musterformular in elektronischer Form auszufüllen, da dies sowohl die Zusammenstellung von Informationen und Daten als auch die Vermeidung von Übertragungsfehlern erleichtern wird.

(5) Um die Anwendung fortschrittlicher Kommunikationsmittel und die effizienteste Verwendung der in den Jahresberichten enthaltenen Daten und Informationen zu ermöglichen, sollte das einheitliche Musterformular im computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellt werden, und die Mitgliedstaaten sollten die Jahresberichte unter Nutzung des IMSOC übermitteln.

(6) Das einheitliche Musterformular enthält bestimmte Informationen und Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, einschließlich Informationen und Daten zum Wohlergehen von Tieren, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden. Die Entscheidung 2006/778/EG der Kommission 2

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