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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/701 der Kommission vom 27. April 2021 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission 2 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 3 im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission 4 festgelegten spezifischen Ziele geändert.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU enthält in Anhang II Tabelle 2 einige Fehler in Bezug auf verschiedene Parameter des Europäischen Registers genehmigter Schienenfahrzeugtypen, die nicht für Güterwagen gelten sollten.

(3) Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU sollte deshalb berichtigt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Tabelle 2 in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses berichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. April 2021


1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 08.10.2011 S. 32).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139I vom 27.05.2019 S. 108).

4) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.08.2017 S. 5).

.

Anhang

In Anhang II Tabelle 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU erhalten die Zeilen mit den Parametern der Nummern 4.5.2 bis 4.8.6 folgende Fassung:

Parameter Datenformat Anwendbarkeit auf Fahrzeugkategorien (Ja, Nein, optional, offener Punkt) Parameter für die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und dem/den Netz(en) des Verwendungsgebiets
1. Triebfahrzeuge 2. Reisezugwagen ohne Eigenantrieb 3. Güterwagen 4. Sonderfahrzeuge
" 4.5.2 Auslegungsmasse Titel (ohne Daten)
4.5.2.1 Auslegungsmasse im Betriebszustand [Zahl] kg J J N J J
4.5.2.2 Auslegungsmasse bei normaler Zuladung [Zahl] kg J

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