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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/705 der Kommission vom 28. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der Einzelproben und der Leistungskriterien für bestimmte Analysemethoden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 146 vom 29.04.2021 S. 73)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 2 werden Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2) Gemäß den derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 festgelegten Probenahmemethoden ist vorgesehen, dass bei einer Sammelprobe mindestens 1 kg zu entnehmen ist. Bei Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Gewürzen oder Kräutern, getrockneten Pilzen, Algen oder Flechten, die hohe Kosten pro Gewichtseinheit aufweisen, führt dies zu unverhältnismäßig hohen Probenkosten. Deshalb sollten für diese Waren spezifische Probenahmeverfahren vorgesehen werden.

(3) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen haben die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten Leitlinien für die Schätzung der Nachweisgrenze (LOD) und zur Quantifizierungsgrenze (LOQ) für Messungen im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten ausgearbeitet 3. Da in diesen Leitlinien das beste aktuelle technologische Wissen zusammengefasst ist, sollten ihre Schlussfolgerungen in den Anforderungen für LOQ für Analysemethoden für Spurenelemente gemäß Verordnung (EG) Nr. 333/2007 berücksichtigt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2021

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.03.2007 S. 29).

3) Wenzl, T., Haedrich, J., Schaechtele, A., Robouch, P., Stroka, J., Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food

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(Stand: 03.05.2021)

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