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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/712 des Rates vom 29. April 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. L 147 vom 30.04.2021 S. 19)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1, insbesondere auf Artikel 2c,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798 angenommen.

(2) Am 5. April 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Streichung einer Einrichtung von der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, genehmigt.

(3) Der Anhang des Beschlusses 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/798 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.


1) ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51.

.

Anhang

In der Liste in Teil B (Einrichtungen) des Anhangs des Beschlusses 2013/798 wird der Eintrag zu folgender Einrichtung gestrichen:

1. Bureau d'achat de diamant en Centrafrique/Kardiam (Aliasnamen: a) Badica/Krdiam b) Kardiam).


ENDE

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(Stand: 04.05.2021)

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