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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/907 des Rates vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. LI 197 vom 04.06.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates 2 sieht das Einfrieren von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen vor und verbietet die Bereitstellung von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben sowie für Personen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen. Ferner verbietet sie technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung solcher Güter zu erbringen. Sie verhängt ein Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus und verbietet die damit im Zusammenhang stehende Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Der Beschluss (GASP) 2021/908 des Rates 3 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP wurde gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Ryanair-Fluges in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 angenommen. Dieser Vorfall, der die Unzuverlässigkeit der belorussischen Luftfahrtbehörden deutlich machte, gefährdete die Flugsicherheit auf der Grundlage gefälschter Beweise, die dazu dienten, die Festnahme des Journalisten und oppositionellen Bloggers Raman Pratasewitsch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden zu ermöglichen, und stellte einen weiteren Schritt zur Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus dar.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgende Nummer angefügt:

"7. 'Belarussisches Luftfahrtunternehmen' ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde."

2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

" Artikel 8b

(1) Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

Artikel 8c

(1) Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, wenn diese zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Landung, ein solcher Start oder ein solcher Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang stehende Zweck erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juni 2021.

1) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2021/908

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(Stand: 08.06.2021)

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