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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 211 vom 15.06.2021 S. 30, ber. L 398 S. 51)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen, die die zuständigen Behörden auf ihren Websites zu den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsanforderungen für alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) veröffentlichen müssen, vergleichbar sind. Für die Veröffentlichung dieser Informationen sollten die zuständigen Behörden daher Mustertexte verwenden.

(2) Die Zusammenfassungen der geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW sollten leicht zugänglich sein. Die zuständigen Behörden sollten diese Zusammenfassungen deshalb auf derselben Website veröffentlichen, auf der auch die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften veröffentlicht werden. Die Zusammenfassungen sollten klar, prägnant und leicht verständlich sein.

(3) Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative investment fund managers, AIFM), Verwalter europäischer Risikokapitalfonds (European venture capital funds, EuVECA), Verwalter europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (European social entrepreneurship funds, EuSEF) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten in der Lage sein, die Gesamtkosten grenzüberschreitender Tätigkeiten in jedem Mitgliedstaat vorab zu bewerten. Um die Vergleichbarkeit der Gebühren und Entgelte sicherzustellen, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Tätigkeiten erheben, sollten diese Gebühren und Entgelte oder die wesentlichen Elemente für ihre Berechnung in Tabellenform dargestellt werden.

(4) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) sollte überprüfen können, ob sie alle Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW und deren Zusammenfassungen sowie über die Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erhalten hat. Die ESMa sollte ferner überprüfen können, ob diese Informationen vollständig und aktuell sind. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden Standardformulare verwenden, wenn sie der ESMa die Hyperlinks zu den Websites mitteilen, auf denen diese Informationen zu finden sind.

(5) Sowohl die ESMa als auch die zuständigen Behörden sollten eine zentrale Kontaktstelle für die Übermittlung und den Empfang von Informationen zu Hyperlinks zu den Websites benennen, auf denen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW veröffentlicht werden.

(6) Nach Artikel 12

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(Stand: 12.11.2021)

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