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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1051 des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 227 vom 28.06.2021 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2587, 09.2567, 09.2568, 09.2569 und 09.2570 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3) Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2589, 09.2668, 09.2683 und 09.2872 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt.

(4) Da sich die Produktionskapazität der Union für bestimmte gewerbliche Waren erhöht hat, sollten die Zollkontingentsmengen mit der laufenden Nummer 09.2581gesenkt werden.

(5) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2584, 09.2631 und 09.2624 aufrechtzuerhalten, sollten diese Zollkontingente mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geschlossen werden.

(6) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(7) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2021.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

.

Anhang

" Anhang

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge Kontingentszollsatz (%)
09.2637 ex 0710 40 00
ex 2005 80 00
20
30
Zuckermaiskolben ( Zea mays var.saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen 1 2 3 1.1.-31.12. 550 Tonnen 0 % 3
09.2849 ex 0710 80 69 10 Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten 1 2 1.1.-31.12. 700 Tonnen 0 %
09.2664 ex 2008 60 39 30 Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen 2 1.1.-31.12. 1.000 Tonnen 10 %
09.2740 ex 2309 90 31 87 Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt an
  • Rohprotein von 60 GHT (± 10 GHT),
  • Rohfaser von 5 GHT (± 3 GHT),
  • Rohasche von 5 GHT (± 3 GHT) und
  • Stärke von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,9 GHT
    zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln 2
1.1.-31.12.

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