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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1091 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission 3 hat die Kommission die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission 4 eingeführten Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse verlängert.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission enthielt einen Schreibfehler. Während die insgesamt unter Kategorie 4 verfügbaren Zollkontingente korrekt waren, war die Aufteilung zwischen den Kategorien 4a und 4B sowie zwischen den länderspezifischen Kontingenten und den Restzollkontingenten fehlerhaft.

(3) Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Fehler korrigiert werden muss, um eine ordnungsgemäße Zuweisung der Zollkontingente mit Wirkung vom 1. Juli 2021 zu ermöglichen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Teil der Tabelle IV.1 in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission mit der Überschrift "Mengen der Zollkontingente", der die Warenkategorien 4A und 4B betrifft, wird durch die Tabelle in Anhang I ersetzt.

Artikel 2

Der Teil der Tabelle IV.2 in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission mit der Überschrift "Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester", der die Warenkategorien 4A und 4B betrifft, wird durch die Tabelle in Anhang II ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2021.

1) ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 16.

2) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 33.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225I vom 25.06.2021 S. 1).

4) ABl. L 31 vom 01.02.2019 S. 27.

.

Anhang I


"4.A Bleche mit metallischem Überzug TARIC-Codes: 7210410020, 7210410030, 7210490020, 7210490030, 7210610020, 7210610030, 7210690020, 7210690030, 7212300020, 7212300030, 7212506120, 7212506130, 7212506920, 7212506930, 7225920020, 7225920030, 7225990011, 7225990022, 7225990023, 7225990041, 7225990045, 7225990091, 7225990092, 7225990093, 7226993010, 7226993030, 7226997011, 7226997013, 7226997091, 7226997093, 7226997094 Republik Korea 34.726,32 34.726,32 33.971,40 34.348,86 35.768,11 35.768,11 34.990,54 35.379,32 36.841,15 36.841,15 36.040,26 36.440,70 25 % 09.8816
Indien 49.638,36 49.638,36 48.559,27 49.098,82 51.127,51 51.127,51 50.016,05 50.571,78 52.661,34 52.661,34 51.516,53 52.088,93

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