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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1093 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften über den Datenschutzbeauftragten des Rates, die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und Beschränkungen der Rechte betroffener Personen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Rates, und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/644/EG des Rates

(ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 55)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2004/644/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Grundsätze und Regelungen festgelegt, die für alle Organe und Einrichtungen der Union gelten; sie sieht vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union einen Datenschutzbeauftragten bestellt.

(2) Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen (im Folgenden "Durchführungsbestimmungen") erlässt. Diese Durchführungsvorschriften sollten insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten des Rates und des GSR (DSB) betreffen.

(3) In den Durchführungsbestimmungen sollten die Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen und für die Erfüllung der Pflichten aller einschlägigen Akteure im Rat und im Generalsekretariat des Rates (im Folgenden "GSR") im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2018/1725 sieht klare Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vor, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen. Mit den Durchführungsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass der Rat und das GSR ihre Aufgaben als Verantwortliche in einheitlicher und transparenter Weise wahrnehmen. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, wer für einen im Namen des Rates oder des GSR durchgeführten Verarbeitungsvorgang verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die Rechtsfigur eines "delegierten Verantwortlichen" einzuführen, um die Zuständigkeiten der Gremien des GSR, insbesondere bei Einzelentscheidungen über die Rechte betroffener Personen, genau anzugeben. Zudem ist es angezeigt, die Rechtsfigur eines "operativen Verantwortlichen" einzuführen, der unter der Verantwortung des delegierten Verantwortlichen benannt wird, um die Einhaltung der Vorschriften in der Praxis sicherzustellen und Anträge betroffener Personen im Zusammenhang mit einem Verarbeitungsvorgang zu bearbeiten. Um die Zuständigkeiten im GSR für jede Verarbeitungstätigkeit genau zu beschreiben, sollte der operative Verantwortliche in dem im Register geführten Verzeichnis genau angegeben werden. Die Ernennung eines operativen Verantwortlichen schließt nicht aus, dass in der Praxis eine Anlaufstelle, zum Beispiel in Form einer Funktionsmailbox für Anträge betroffener Personen, eingerichtet wird.

(5) In bestimmten Fällen können mehrere Generaldirektionen oder Dienststellen des GSR einen Verarbeitungsvorgang gemeinsam durchführen, um ihren Auftrag zu erfüllen. In solchen Fällen sollten sie sicherstellen, dass interne Regelungen vorhanden sind, nach denen auf transparente Weise ihre jeweiligen Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, die Meldung an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und die Führung der Verzeichnisse.

(6) Um den delegierten Verantwortlichen die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten zu erleichtern, sollte jede Generaldirektion und jede sonstige Dienststelle des GSR einen Datenschutzkoordinator benennen. Die Datenschutzkoordinatoren sollten die Generaldirektion und die sonstigen Dienststellen in allen Aspekten des Schutzes personenbezogener Daten unterstützen und sich am Netz der Datenschutzkoordinatoren im GSR beteiligen, um eine kohärente Durchführung und Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.

(7) Nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 kann der DSB zusätzliche Leitlinien zur Funktion des Datenschutzkoordinators festlegen.

(8) Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bietet jedem Organ und jeder Einrichtung der Union die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20

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(Stand: 14.07.2021)

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