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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1107 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 238 vom 06.07.2021 S. 104)



Hinweis:s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2) Artikel 11, Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission 2 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission 3, enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty - CCP) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten (Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten (Einschüsse) zwischen Gegenparteien.

(3) Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Anforderungen der Union gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4) Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority - ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs 4

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(Stand: 09.07.2021)

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