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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft- EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

(ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 94)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich zur Koordinierung und Zusammenarbeit mit zuständigen Agenturen der Union und anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden, sowie mithilfe der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.

(2) Die Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben in der Europäischen Sicherheitsagenda vom April 2015 gemeinsame Prioritäten für den Zeitraum von 2015 bis 2020 festgelegt, die der Rat in seiner erneuerten Strategie der inneren Sicherheit vom Juni 2015 und das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom Juli 2015 bekräftigt haben, nämlich Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, von schwerer und organisierter Kriminalität und von Cyberkriminalität. Diese gemeinsamen Prioritäten wurden in der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "EU-Strategie für eine Sicherheitsunion" für den Zeitraum von 2020 bis 2025 bekräftigt.

(3) In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekräftigten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten, der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission ihr Bekenntnis zum Einsatz für ein sicheres und geschütztes Europa und für den Aufbau einer Union, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen und frei bewegen können, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, das entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht.

(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 kontinuierliche Ergebnisse bei der Interoperabilität von Informationssystemen und Datenbanken gefordert. Auf seiner Tagung vom 23. Juni 2017 hat er die Notwendigkeit einer besseren Interoperabilität zwischen den Datenbanken betont; die Kommission hat daraufhin am 12. Dezember 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) vorgelegt.

(5) Um den Schengen-Besitzstand zu wahren und zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017 verpflichtet, Unionsbürger beim Überschreiten der Außengrenzen der Union einem systematischen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken zu unterziehen. Des Weiteren hat die Kommission eine Empfehlung über die bessere Nutzung von Polizeikontrollen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an die Mitgliedstaaten gerichtet. Zu den wichtigsten Grundsätzen, von denen sich die Union und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion leiten lassen, sollten Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die Achtung der Grundrechte und -freiheiten, das Rechtsstaatsprinzip, eine starke Ausrichtung auf die globale Perspektive und die gebotene Kohärenz mit der externen Dimension der Sicherheit gehören.

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