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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1178 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich bestimmter Listen von Drittländern, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 256 vom 19.07.2021 S. 63)



Hinweis: s. Liste zur Festlegung .... gem. VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland, Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 2 der Kommission ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Falle von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben in die Union und gilt ebenfalls seit dem 21. April 2021. Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, die/das gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung an die betreffenden Arten von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 3 der Kommission sind die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Falle von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang der Arten und Kategorien von Tieren und der Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, in die Union zulässig ist.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gilt ebenfalls ab dem 21. April 2021, und die in ihren Anhängen aufgeführten Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen dienen demselben Zweck wie ähnliche Listen, die zuvor in mehreren Rechtsakten der Kommission festgelegt waren, die mit Wirkung ab diesem Datum durch die genannte Durchführungsverordnung aufgehoben und ersetzt wurden. Eine Reihe von Änderungen an den Listen in diesen früheren Rechtsakten der Kommission sind jedoch nicht in den Listen enthalten, die nun in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegt sind. Dies liegt vor allem daran, dass solche Listen häufig geändert werden, um z.B. einer veränderten Lage in Bezug auf Tierseuchen, sanitären Bedingungen oder den Garantien hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier in Drittländern oder Gebieten Rechnung zu tragen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 4 enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt, deren Anhänge V und XIV nun die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben enthalten, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. Eine Reihe von Änderungen an der Liste in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wurde jedoch nicht in die Listen in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen. Insbesondere wurde die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/626 5

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