Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 263 vom 23.07.2021 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission 2 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 3 geändert, indem eine technische Infrastruktur, die sogenannte "Plattform für den Austausch von Reiseformularen", eingerichtet wurde, mit der ein sicherer, zeitnaher und wirksamer Austausch von über ein Reiseformular (PLF) erhobenen personenbezogenen Daten zwischen den für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich ist. Diese technische Infrastruktur ermöglicht die interoperable und automatische Übermittlung von Informationen aus den bestehenden nationalen digitalen PLF-Systemen der Mitgliedstaaten an andere für das EWRS zuständige Behörden.

(2) Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ermöglicht es den für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, genau festgelegte, über ihre Reiseformulare erhobenen Datensätze auszutauschen, und zwar für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch diese Behörden. Sie ermöglicht ferner, im Einklang mit dem Grundsatz der Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, den Austausch begrenzter epidemiologischer Daten, die für die Kontaktnachverfolgung erforderlich sind.

(3) Nach Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 ist es derzeit nicht möglich, personenbezogene Daten von Personen austauschen, die ein Reiseformular ausgefüllt haben und in engem Kontakt 4 mit einem infizierten Passagier standen, der ebenfalls ein Reiseformular ausgefüllt hat, selbst wenn dieser Datenaustausch für eine wirksame Kontaktnachverfolgung nach Feststellung eines positiven Falls von COVID-19 gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU notwendig ist.

(4) Der Austausch von Daten in Bezug auf diese exponierten Personen ist notwendig, wenn sie sich für eine begrenzte Zeit an einem bestimmten Zielort aufhalten und die für das EWRS zuständigen Behörden des Zielmitgliedstaats sie deshalb während ihres Aufenthalts nicht kontaktieren und testen können. Ein solcher Datenaustausch ist ferner erforderlich, wenn die für das EWRS zuständigen Behörden des Wohnmitgliedstaats für die Kontaktierung und Erteilung weiterer Weisungen an die exponierten Personen zuständig sind. In solchen Fällen und unter der Voraussetzung, dass diese Personen auch ein Reiseformular ausgefüllt haben, sollte der Mitgliedstaat, in dem ein infizierter Passagier diagnostiziert wird und in dem die Kontaktverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, die Plattform für den Austausch von Reiseformularen nutzen, um Warnmeldungen an die Mitgliedstaaten des ersten oder letzten Abreisepunktes bzw. den Wohnmitgliedstaat der exponierten Personen zu senden. Die in diesen Fällen auszutauschenden personenbezogenen Daten sollten auf Identifikations- und Kontaktdaten begrenzt sein.

(5) Um zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten in Bezug auf infizierte Passagiere und die personenbezogenen Daten in Bezug auf exponierte Personen klar voneinander abgegrenzt werden, sollten die für das EWRS zuständigen Behörden angeben, ob die ausgetauschten Daten sich auf einen infizierten Passagier oder eine exponierte Person beziehen.

(6) Für den Austausch von personenbezogenen Daten exponierter Personen sollten dieselben Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gelten wie für den Austausch von personenbezogenen Daten infizierter Passagiere.

(7) Die für das EWRS zuständigen Behörden sollten ihre Daten zu den Reiseabschnitten, für die Mitgliedstaaten in ihren PLFs Informationen erheben, nur mitteilen, wenn dies für die Ermittlung exponierter Personen notwendig ist. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, für alle Abschnitte einer Reise Informationen zu erheben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.07.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion