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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1241 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

(ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2) Der Rat die in Anhang III jener Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 überprüft.

(3) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass der Eintrag für eine Person gestrichen werden sollte, da sie verstorben ist, und dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Organisationen in der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufrechterhalten werden sollten. Darüber hinaus sollten die Angaben zur Identität einer Person aktualisiert werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2021.

1) ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1.

.

Anhang

In Anhang III (Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2) der Verordnung (EU) 2016/44 wird Abschnitt A (Personen) wie folgt geändert:

1. Eintrag 3 (betreffend General TOHAMI, Khaled) wird gestrichen.

2. Eintrag 6 (betreffend AL-MAHMOUDI, Baghdadi) erhält folgende Fassung:

"6. AL-MAHMOUDI,
Baghdadi
alias
AL-MAHMOUDI
Al-Baghdadi, Ali
AL-MAHMOUDI
AL-BAGHDADI, Ali
Geburtsort: Alassa, Libyen
Staatsangehörigkeit: libysch
Geschlecht: männlich
Anschrift: Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate
Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi.
Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.
21.3.2011"


ENDE

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