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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 der Kommission vom 21. April 2021 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 27 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 2 wurden Fehler festgestellt, da nach dem Wortlaut des Artikels nicht Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 und Kapitel VIII der genannten Verordnung anzuwenden sind, sondern Artikel 59 Absatz 4, Artikel 60 und Kapitel IV.

(2) In mehreren Querverweisen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 waren Fehler enthalten, und zwar unter "Kundeneinschätzung", "Auftragsabwicklung", "Kundenaufträge und -geschäfte", "Berichtspflichten gegenüber den Kunden", "Kommunikation mit Kunden" und "Organisatorische Anforderungen".

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 sollte daher entsprechend berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt berichtigt:

1. In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 und Abschnitte 6 bis 8 sowie - soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen - Kapitel I und Kapitel VIII dieser Verordnung finden auf Verwaltungsgesellschaften bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * Anwendung.

____
*) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1)."

2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2021


1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349.

2) Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Aufzeichnungen

Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen

Art der Verpflichtung Art der Aufzeichnung Zusammenfassung des Inhalts Rechtlicher Bezug

Kundeneinschätzung

Informationen für Kunden Inhalt nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung

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