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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1308 der Kommission vom 28. April 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Änderung der Liste der Binnenwasserstraßen der Union und der technischen Mindestvorschriften für Fahrzeuge

(ABl. L 284 vom 09.08.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 wurde ein harmonisiertes System zur Ausstellung technischer Zeugnisse für Binnenschiffe nach einheitlichen technischen Vorschriften festgelegt.

(2) Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/1629 enthält die Liste der in die geografischen Zonen 1, 2 und 3 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes.

(3) Über die Einteilung der Wasserstraßen in Zonen entscheiden die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wasserstraßen in ihrem Hoheitsgebiet.

(4) Eine Änderung der Klassifizierung von Wasserstraßen, einschließlich der Hinzufügung und Streichung von Wasserstraßen, kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

(5) Am 15. Mai 2018 beantragte die Französische Republik eine Änderung der Liste der Wasserstraßen in seinem Hoheitsgebiet betreffend Zone 1. Der die Zone 1 der Binnenwasserstraßen der Union betreffende Eintrag in Anhang I sollte daher durch Hinzufügung der Zone 1 für Frankreich geändert werden.

(6) Am 9. Juli 2019 beantragte das Königreich Schweden eine Änderung der Liste der Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2 und 3 in seinem Hoheitsgebiet durch Hinzufügung zusätzlicher schwedischer Binnenwasserstraßen zu den Zonen 1, 2 und 3.

(7) Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das "Vereinigte Königreich") aus der Union sollte Anhang I geändert werden, um alle Bezugnahmen auf die Binnenwasserstraßen in dessen Hoheitsgebiet zu streichen.

(8) Nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 handelt es sich bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen um diejenigen, die im ES-TRIN 2019/1 aufgeführt sind.

(9) Die Tätigkeit der Union im Bereich der Binnenschifffahrt sollte darauf ausgerichtet sein, bei der Ausgestaltung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Union Einheitlichkeit zu gewährleisten.

(10) Der Europäische Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité européen pour l'élaboration de standards dans le domaine de la navigation intérieure - CESNI) wurde am 3. Juni 2015 unter dem Dach der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) geschaffen, um technische Standards für verschiedene Bereiche der Binnenschifffahrt auszuarbeiten, darunter insbesondere für Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.

(11) Der CESNI hat auf seiner Sitzung vom 13. Oktober 2020 eine neue Ausgabe des Standards für technische Vorschriften für Binnenschiffe verabschiedet, nämlich den ES-TRIN 2021/1 2. Der ES-TRIN enthält einheitliche technische Vorschriften, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Der Standard enthält Bestimmungen für den Bau, die Einrichtung und Ausrüstung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.

(12) Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte daher geändert werden, um zu gewährleisten, dass es sich bei den technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen um diejenigen handelt, die im ES-TRIN 2021/1 aufgeführt sind; er sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten.

(13) Die Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie (EU) 2016/1629 wird wie folgt geändert:

( 1) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

( 2) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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(Stand: 18.07.2022)

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