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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1317 der Kommission vom 9. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Blei in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für Blei (Pb) in einer Reihe von Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Am 18. März 2010 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein Gutachten zu Blei in Lebensmitteln 3 an. Die Behörde stellte fest, dass Blei zu Entwicklungsneurotoxizität bei Kleinkindern sowie zu kardiovaskulären Problemen und Nephrotoxizität bei Erwachsenen führen kann. Die Risikobewertung von Blei basierte auf diesen potenziell kritischen schädlichen Auswirkungen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass für eine Reihe kritischer Endpunkte, darunter die Entwicklungsneurotoxizität sowie die Nephrotoxizität bei Erwachsenen, kein Grenzwert nachgewiesen werden könne. Daher sei die Ableitung einer annehmbaren wöchentlichen Aufnahme nicht angezeigt. Die Behörde äußerte ihre Besorgnis darüber, dass die derzeitige ernährungsbedingte Exposition gegenüber Blei die neurologische Entwicklung von Föten, Kleinkindern und Kindern beeinträchtigen könnte.

(3) Die Schlussfolgerungen der Behörde wurden durch die Schlussfolgerungen des Berichts des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe und Kontaminanten aus dem Jahr 2010 bestätigt. 4

(4) Unter Berücksichtigung der jüngsten Daten zum Vorkommen senkte die Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 41. Sitzung ("CAC41") den Codex-Höchstgehalt für Blei in Salz (ausgenommen Salinensalz) von 2 mg/kg auf 1 mg/kg.

(5) Unter Berücksichtigung der jüngsten Daten zum Vorkommen senkte die Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 42. Sitzung ("CAC42") den Codex-Höchstgehalt für Blei in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von 0,5 mg/kg auf 0,2 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen vom Rind, 0,15 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein und 0,1 mg/kg in genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel. Des Weiteren senkte sie den Höchstgehalt für "Wein aus Trauben" von 0,2 mg/kg auf 0,1 mg/kg und setzte einen Höchstgehalt von 0,15 mg/kg für mit Alkohol angereicherten Wein und Likörwein aus Trauben fest. Beide Höchstgehalte gelten für Wein aus Trauben, die nach dem Tag geerntet wurden, an dem die CAC42 die Höchstgehalte angenommen hat.

(6) Angesichts dieser Entwicklungen und der jüngsten Daten zum Vorkommen sollte die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Blei in der Union verringert werden, indem die geltenden Höchstgehalte gesenkt oder zusätzliche Höchstgehalte für Lebensmittel festgelegt werden, bei denen niedrigere Bleigehalte nach vernünftigem Ermessen erreichbar sind, also für Schlachtnebenerzeugnisse, bestimmte Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Salz und wilde Pilze. Aus denselben Gründen sollten die Höchstgehalte an Blei in Weinen gesenkt und ein Höchstgehalt für Likörwein festgelegt werden; gelten sollte dies für die entsprechenden Erzeugnisse aus künftigen Ernten. Ebenfalls aus denselben Gründen, aber auch zur Bekämpfung von Betrugspraktiken, wie zum Beispiel dem Zusatz von Bleichromat zu Kurkuma, sollten Höchstgehalte für Gewürze festgelegt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Da es sich bei Blei um ein schwaches indirektes genotoxisches Karzinogen handelt und es somit ein höheres Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten Erzeugnisse, die den neuen Höchstgehalten für Blei nicht entsprechen und vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden, nur noch während eines kurzen Zeitraums vermarktet werden dürfen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 28. Februar 2022 in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2021.

1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

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(Stand: 11.08.2021)

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