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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1702 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 4, ber. 2022 L 43 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen, die von den Durchführungspartnern im Hinblick auf eine Deckung durch die EU-Garantie im Rahmen des Fonds "InvestEU" vorgelegt werden, sind vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 zu bewerten.

(2) Der Investitionsausschuss nimmt seine Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen anhand einer Bewertungsmatrix mit Indikatoren vor, die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 22 Absatz 2 ausgefüllt wird und eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Vorschläge gewährleisten soll.

(3) Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 umfasst die Bewertungsmatrix mit Indikatoren die folgenden sieben Bewertungskomponenten: den Beitrag der Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union, die Beschreibung der Zusätzlichkeit, die Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, den finanziellen und technischen Beitrag des Durchführungspartners, die Investitionsauswirkungen, das Finanzprofil der Finanzierung oder Investition und die ergänzenden Indikatoren.

(4) Um zu gewährleisten, dass der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sollten die verschiedenen Elemente, Indikatoren und Teilindikatoren, die für jede Bewertungskomponente anzugeben sind, sowie die Bewertungskriterien und die entsprechenden Gewichtungen, die von den Durchführungspartnern bei der Bewertung der vorgeschlagenen Finanzierungen bzw. Investitionen zu verwenden sind, festgelegt werden.

(5) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die detaillierten Vorschriften, die die Durchführungspartner beim Ausfüllen der Bewertungsmatrix mit Indikatoren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/523 zu beachten haben, damit der Investitionsausschuss des Fonds "InvestEU" eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie vornehmen kann, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2021

1) ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30.

.

Anhang

1. Allgemeine Grundsätze

Zur Bewertung der von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen verwendet der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "InvestEU-Verordnung") eingerichtete Investitionsausschuss eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden "InvestEU-Bewertungsmatrix"). Im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Überprüfung nimmt der Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung anhand dieser InvestEU-Bewertungsmatrix eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der von den Durchführungspartnern gestellten Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen vor.

Auszufüllen ist die InvestEU-Bewertungsmatrix von dem Durchführungspartner, der dem Investitionsausschuss einen Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition 2, einschließlich Rahmenmaßnahmen 3

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(Stand: 24.02.2022)

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