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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission vom 28. September 2021 über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4-880,0 MHz und 919,4-925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1.900-1.910 MHz für den Bahnmobilfunk

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6862)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 346 vom 30.09.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das gegenwärtig im Eisenbahnbetrieb verwendete Funkkommunikationssystem, nämlich "digitale Mobilfunk-Kommunikation für Eisenbahnen" (Global System for Mobile Communications - Rail, GSM-R), beruht auf Spezifikationen, die vor zwanzig Jahren fertiggestellt wurden. Da dieses System technisch veraltet ist, erscheint es unwahrscheinlich, dass die branchenweite Unterstützung von GSM-R nach 2030 noch lange gesichert werden kann. Das künftige Bahnmobilfunksystem (Future Railway Mobile Communication System, FRMCS) wird GSM-R als eines der wesentlichen Elemente des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) ablösen. Es wird die Digitalisierung und innovative Dienstleistungen im Schienenverkehr unterstützen. GSM-R und sein(e) Nachfolger, einschließlich FRMCS, werden als Bahnmobilfunk (Railway Mobile Radio, RMR) bezeichnet.

(2) Im Vergleich zu GSM-R bietet FRMCS eine höhere Dienstqualität, nutzt Funkfrequenzen effizienter und ist kostengünstiger. Das System wird voraussichtlich bei Anwendungen wie dem automatisierten Zugbetrieb (Automatic Train Operation, ATO) oder dem vernetzten Fahrerassistenzsystem für Triebfahrzeugführer (Connected Driver Advisory System, C-DAS) leistungsfähiger sein. Es wird erwartet, dass weitere Anwendungen schrittweise folgen werden. Wichtige FRMCS-Bahnanwendungen - wie die Überwachung und Steuerung kritischer Infrastrukturen - können mit schmalbandiger IoT-Technik (NB-IoT) effizient betrieben werden. Das FRMCS sollte in der Lage sein, neue Anwendungen und technische Entwicklungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu integrieren, denn die Kommunikationssysteme der Eisenbahn haben einen viel längeren Lebenszyklus als öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.

(3) Daher sollten Frequenzbänder harmonisiert werden, um die Einführung des FRMCS zu ermöglichen.

(4) Um den Parallelbetrieb des GSM-R-Systems und seines Nachfolgers während einer etwa 10-jährigen Migrationsphase von GSM-R zu FRMCS zu ermöglichen und während und nach der Migration von neuen kritischen Bahnanwendungen profitieren zu können, ist der Zugang zu ausreichend harmonisierten Funkfrequenzen für den Bahnmobilfunk unverzichtbar.

(5) Zur Unterstützung einer gemeinsamen Herangehensweise an Funkfrequenzen für den Bahnmobilfunk in der gesamten Union erteilte die Kommission am 12. Juli 2018 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ein Mandat.

(6) Im Rahmen dieses Mandats legte die CEPT ihren CEPT-Bericht 74 vom 3. Juli 2020 und ihren CEPT-Bericht 76 vom 20. November 2020 vor. Gestützt auf Machbarkeitsstudien werden in diesen Berichten die erforderliche Menge an Funkfrequenzen beurteilt, die geeigneten Frequenzbänder genannt und harmonisierte technische Bedingungen für das FRMCS vorgeschlagen.

(7) Im CEPT-Bericht 74 wird insbesondere auf die Koexistenz mit allen Anwendungen in den benachbarten Frequenzbändern eingegangen, darunter elektronischen Kommunikationsdiensten im 900-MHz- und im 2-GHz-Frequenzband, Geräten mit geringer Reichweite gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission 2 und der europäischen schnurlosen Digitalkommunikation (Digital European Cordless Telecommunications, DECT) gemäß der Richtlinie 91/287/EWG des Rates 3. Außerdem wird darin die mögliche Einführung unbemannter Luftfahrzeugsysteme im Frequenzbereich 1.880-1.920 MHz berücksichtigt.

(8) Bei den harmonisierten technischen Bedingungen für RMR-(FRMCS-)Basisstationen im Frequenzband 1.900-1.910 MHz, die im CEPT-Bericht 76 festgelegt worden sind, wird davon ausgegangen, dass Basisstationen, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission 4 für elektronische Kommunikationsdienste Frequenzen oberhalb von 1.920 MHz für den Empfang nutzen, eine verbesserte Selektivität im Vergleich zu derzeitigen harmonisierten europäischen Normen aufweisen. Basisstationen für elektronische Kommunikationsdienste, die sich in der Nachbarschaft einer RMR-Basisstation befinden und das Kriterium der verbesserten Selektivität nicht erfüllen, sollten erforderlichenfalls angepasst werden, um etwaige funktechnische Störungen zu vermeiden.

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(Stand: 15.11.2021)

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