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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1753 der Kommission vom 1. Oktober 2021 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 349 vom 04.10.2021 S. 31)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/908/EU

s.a.: Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5, Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 391 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Institute müssen Eigenmittelanforderungen in einer Weise erfüllen, die ihre Risiken, darunter auch das Kreditrisiko, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geografischen Tätigkeitsbereiche der Institute angemessen widerspiegelt. Das Kreditrisiko der Institute aus Risikopositionen gegenüber Unternehmen außerhalb der Union bestimmt sich unter sonst gleichen Bedingungen durch die Qualität des einschlägigen Rechtsrahmens und der Aufsicht, denen die betreffenden Unternehmen im jeweiligen Drittland unterliegen.

(2) Die Institute müssen auch ihre Risikopositionen gegenüber Einzelkunden begrenzen, um ein übermäßiges Konzentrationsrisiko zu vermeiden. Den Instituten kann gestattet werden, bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber Einzelkunden bestimmte Arten von Risikopositionen gegenüber Instituten aus der Berechnung auszuklammern. Ob Kunden außerhalb der Union wie Institute behandelt werden dürfen, hängt jedoch auch von der Qualität des einschlägigen Rechtsrahmens und der Aufsicht ab, denen die betreffenden Unternehmen im jeweiligen Drittland unterliegen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde unter anderem eine Bestimmung in den Artikel 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, wonach die Kommission Durchführungsbeschlüsse darüber erlassen kann, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind, um so festzulegen, wie Risikopositionen nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln sind. Deshalb sollte eine Liste der Drittländer und Gebiete erstellt werden, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke des Artikels 391 jener Verordnung als den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig betrachtet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz ist es notwendig, alle Bestimmungen zur Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen von Drittländern und Gebieten für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem einzigen Beschluss zusammenzufassen. Daher muss der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission 3 aufgehoben und ersetzt werden.

(4) Nach Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen, -Kreditinstituten und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandeln, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.

(5) In Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind spezifische Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen in Drittländern festgelegt, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die jenen der Union mindestens gleichwertig sind.

(6) In Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Formel für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken nach dem IRB-Ansatz festgelegt und sind die zur Berechnung heranzuziehenden Parameter einschließlich des Korrelationskoeffizienten aufgeführt. In Artikel 153

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(Stand: 05.10.2021)

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