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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1778 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 117)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer.

(2) Mit einem am vom 15. März 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden "Deutschland") bei der Kommission die Ermächtigung, bei der Übertragung von Emissionszertifikaten, die in einem nationalen System nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen - BEHG) vom 12. Dezember 2019 gehandelt werden, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme in Bezug auf den Mehrwertsteuerschuldner anzuwenden (im Folgenden "Antrag").

(3) Mit Schreiben vom 7. April 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Deutschlands in Kenntnis; mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Gemäß Artikel 199a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger von Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten entsprechend der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und Übertragungen von anderen Einheiten, die von den Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden können, um den Auflagen derselben Richtlinie nachzukommen, geschuldet wird (im Folgenden "Umkehr der Steuerschuldnerschaft"). Diese Bestimmungen wurden mit der Richtlinie 2010/23/EU des Rates 3 mit dem Ziel in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beizutragen. Die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 199a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG ist auf Zertifikate beschränkt, die nach dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) gehandelt werden.

(5) Mit dem BEHG hat Deutschland einen Rechtsrahmen für ein nationales Emissionshandelssystem für Emissionen geschaffen, die nicht unter das EU-EHS fallen. Artikel 199a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG können daher nicht als Rechtsgrundlage für die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Handel mit Zertifikaten im Rahmen des BEHG herangezogen werden.

(6) Den Angaben Deutschlands zufolge ist der Handel mit Zertifikaten sehr anfällig für Mehrwertsteuerbetrug. Der Handel mit Zertifikaten für Brennstoffemissionen nach dem BEHG könnte in gleicher Weise für betrügerische Zwecke genutzt werden wie der Handel im Rahmen des EU-EHS. Emissionszertifikate können schnell, wiederholt und unkompliziert den Eigentümer wechseln. Daher ist es für die Behörden sehr schwierig, derartige Eigentümerwechsel festzustellen und die korrekte Besteuerung sicherzustellen. Der Erwerber der Zertifikate, der ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Steuerpflichtiger ist, könnte die Mehrwertsteuer in Abzug bringen, ohne dass der Lieferer die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abführt. Insbesondere die Einbindung sogenannter "Missing Trader" in die Lieferkette, die schnell verschwinden oder mittellos sind, verhindert, dass die Steuerbehörden die hinterzogene Steuer einziehen können, was sich negativ auf den Haushalt auswirkt. Um Mehrwertsteuerausfälle für die öffentliche Hand zu verhindern, hat Deutschland die Ermächtigung beantragt, von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen, um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Übertragung von Emissionszertifikaten anzuwenden.

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(Stand: 19.10.2021)

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