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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1791 des Rates vom 11. Oktober 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 359 vom 11.10.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Die Europäische Union erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an.

(3) Seit der rechtswidrigen Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol hat die Russische Föderation fortwährend versucht, die besetzten Gebiete ihrer Herrschaft zu unterwerfen. Insbesondere benutzt die Russische Föderation die Befugnisse ihrer Justiz, um die Gegner der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols zu unterdrücken.

(4) Einige Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbeamte sind für die Durchsetzung des russischen Rechts auf dem rechtswidrig besetzten Gebiet der Krim und Sewastopols zuständig. Diese Personen haben in mehreren politisch motivierten Strafverfahren voreingenommene Entscheidungen getroffen oder proukrainische Aktivisten strafrechtlich verfolgt oder die Unterdrückungskampagne gegen Gegner der rechtswidrigen Annexion verstärkt.

(5) Der Rat vertritt die Ansicht, dass acht Personen wegen ihrer Rolle bei der Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(6) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2021.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:


ENDE

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(Stand: 13.10.2021)

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