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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1891 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 384 vom 29.10.2021 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigungen und einer Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zugelassen ist.

(2) In Anhang XIV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die spezifischen Anforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, festgelegt. Solche Sendungen müssen unter anderem den Bestimmungen in Abschnitt 1 Tabelle 2 jenes Kapitels genügen.

(3) Tabelle 2 Zeile 14 enthält unter anderem eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette, einschließlich Sendungen mit Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten (Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) zugelassen ist. Einige Mitgliedstaaten haben gefordert, Tabelle 2 Zeile 14 um eine Liste der Drittländer zu ergänzen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Eine Liste von Drittländern, aus denen Produkte von Pelztieren in die Union eingeführt werden dürfen, gibt es nicht; die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 enthält jedoch eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. Nach einer Bewertung des Ersuchens der Mitgliedstaaten scheint es angemessen, in Tabelle 2 Zeile 14 eine Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Da die Drittländer, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist, ein hohes Maß an amtlichen Kontrollen und Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, ist es angezeigt, auch die Einfuhr von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten aus diesen Drittländern zuzulassen.

(4) Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Kapitel 3 Buchstabe F und Kapitel 8 des Anhangs XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthalten darüber hinaus Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten zur Herstellung von Heimtierfutter bzw. zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster. In diesen Muster-Veterinärbescheinigungen ist unter anderem die Anforderung festgelegt, dass die Tiere, aus denen tierische Nebenprodukte gewonnen werden, in den 40 Tagen vor der Schlachtung in einem einzigen Betrieb gehalten worden sein müssen. Aus tiergesundheitlicher Sicht wird durch einen solchen 40-tägigen Haltungszeitraum vor der Schlachtung die Sicherheit unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte bei ihrer Einfuhr in die Union sichergestellt. Frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung ist der günstigste Tiergesundheitsstatus gemäß den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), und Drittländern mit diesem Tiergesundheitsstatus ist es gestattet, Sendungen mit frischem Fleisch ohne die Einhaltung eines solchen 40-tägigen Haltungszeitraums in die Union einzuführen und durch sie hindurchzuführen, sofern sie alle anderen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen. Einige Drittländer, die auch ohne Impfen frei von Maul- und Klauenseuche sind, haben die Kommission um die Genehmigung ersucht, unverarbeitete tierische Nebenprodukte in die Union einführen zu dürfen, ohne dass der 40-tägige Haltungszeitraum vor der Schlachtung eingehalten werden muss. Die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten sollten mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

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(Stand: 03.11.2021)

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