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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1903 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 126)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission 2 werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten und die Erbringung anderer Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 festgesetzt.

(2) Die durch die Tätigkeiten der Agentur entstehenden Kosten werden überwiegend aus dem EU-Haushalt gedeckt; gleichwohl ist die Agentur nach Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 verpflichtet, Gebühren und Entgelte für die Ausstellung von Fahrzeug(typ)genehmigungen, einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für das europäische Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (European Rail Traffic Management System, ERTMS) sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen zu erheben. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 ist die Höhe der Gebühren und Entgelte so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus die vollen Kosten der von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben und erbrachten Leistungen decken.

(3) Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 muss die Kommission die Gebühren- und Entgeltregelung einmal pro Haushaltsjahr bewerten. Als Grundlage dafür dienen die Bewertung der früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung künftiger Einnahmen und Ausgaben. Falls erforderlich, muss die Kommission auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur eine Neubemessung der Gebühren und Entgelte vornehmen. Die Kommission muss die Verordnung bis spätestens 16. Juni 2022 im Hinblick auf die schrittweise Einführung von Festbeträgen überprüfen.

(4) Im Jahr 2018, als die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 verabschiedet wurde, fehlten zuverlässige Finanzdaten, da die Agentur noch nicht mit der Bearbeitung von Anträgen begonnen hatte. Aus den Jahresberichten der Agentur gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 geht hervor, dass die Agentur in ihrer Funktion als Unionsbehörde, die für die Zertifizierungs- und Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 14, 21, 20 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist, seit 2019 wiederholt ein erhebliches negatives Haushaltsungleichgewicht aufweist. Dieses Ungleichgewicht ist darauf zurückzuführen, dass die nach Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 erhobenen Gebühren und Entgelte nicht ausreichen, um die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen und der Erbringung von Dienstleistungen auszugleichen.

(5) Damit die Agentur die Kosten für die Antragsbearbeitung decken konnte, musste teilweise auf den Unionshaushalt zugegriffen werden. Um einen ausgeglichen Haushalt zu erzielen, musste die Agentur darüber hinaus Tätigkeiten, die nicht durch Gebühren und Entgelte finanziert werden, deutlich reduzieren. Den jährlichen einheitlichen Programmplanungsdokumenten der Agentur ist zu entnehmen, dass sich die finanzielle Situation laut den Vorausschätzungen für 2021 und 2022 auch in Zukunft kaum ändern wird. Eine Überarbeitung der Gebühren- und Entgeltregelung der Agentur ist somit erforderlich.

(6) Es erscheint notwendig, den Stundensatz zu erhöhen, der aktuell unter den Stundenkosten liegt, die der Agentur entstehen, wenn sie über Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen entscheidet. Daher sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 festgelegten Sätze geändert werden, um die jährlichen Kosten zu decken, die der Agentur durch die Antragsbearbeitung sowie dadurch entstehen, dass sie allen Antragstellern, die bei der Agentur europäische Fahrzeuggenehmigungen, einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für ERTMS-Projekte beantragen, die zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zur Verfügung stellt.

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(Stand: 10.11.2021)

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