Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1937 der Kommission vom 9. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen mit Weich- und Krebstieren, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union sowie zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang solcher Sendungen in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 36)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen solche Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang unter anderem von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Wassertieren aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben in die Union. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist der Eingang von in ihren Geltungsbereich fallenden Sendungen mit Wassertieren in die Union nur dann zulässig, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben stammen, die entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien dieser Wassertiere gelistet sind.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 enthält eine Liste von Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von unter anderem Arten und Kategorien von Wassertieren in die Union zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen.

(4) Viele Jahre wurden Weich- und Krebstiere, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, aus von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gelisteten Drittländern oder Gebieten in die Union verbracht; Rechtsgrundlage hierfür waren Kapitel IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates 4, inzwischen aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/429, und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission 5, inzwischen aufgehoben durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 6. Die Einfuhr solcher Wassertiere stand in keinem Zusammenhang mit Ausbrüchen gelisteter Krankheiten bei Weich- oder Krebstieren, und im Lauf dieser Zeit ergaben sich Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen solcher Sendungen an den Eingangsorten in die Union sowie - in bestimmten Fällen - aus amtlichen Kontrollen, die von der Kommission im betreffenden Drittland oder Gebiet durchgeführt wurden.

(5) Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Drittländer und Gebiete erstellen, aus denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren in die Union zulässig ist, gestützt auf die Erfahrungen mit früheren Eingängen von Tieren aus dem betreffenden Drittland oder Gebiet sowie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen am Eingangsort solcher Tiere in die Union.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte geändert werden, um den bisher im Handel mit solchen Weich- und Krebstieren gelisteter Arten gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und gleichzeitig einen reibungslosen Übergang vom früheren Rechtsrahmen, bestimmt durch die Richtlinie 2006/88/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, zum neuen Rechtsrahmen, bestimmt durch die Verordnung (EU) 2016/429, sicherzustellen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion