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Regelwerk, EU 2008, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 41;
VO (EG) 719/2009 - ABl. Nr. L 205 vom 07.08.2009 S. 10;
VO (EU) 346/2010 - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 1;
VO (EU) 1143/2010 - ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 22;
VO (EU) 350/2011 - ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 9;
VO (EU) 1012/2012 - ABl. Nr. L 306 vom 06.11.2012 S. 1;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 25/2014 - ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2014 S. 9;
VO (EU) 2016/1096 - ABl. Nr. L 182 vom 07.07.2016 S. 28 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/589 - ABl. LI 100 vom 11.04.2019 S. 14 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/1758 - ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 63 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/2124 - ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/2202 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2020/2236 - ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 410 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 2020/2236

Neufassung -Ersetzt Entsch.' en 1999/567/EG, 2003/390/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur und ihren Erzeugnissen sowie ihre Einfuhr in die und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Durch die Richtlinie 2006/88/EG wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur 2 mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt.

(2) Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG bezeichnet der Begriff "Tier in Aquakultur" jedes Wassertier, einschließlich Wassertieren zu Zierzwecken, in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist. Unter den Begriff "Wassertier" fallen Fische, Weichtiere und Krebstiere.

(3) Die Entscheidung 1999/567/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung des Bescheinigungsmusters gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates 3 und die Entscheidung 2003/390/EG der Kommission vom 23. Mai 2003 mit Sondervorschriften für das Inverkehrbringen von für bestimmte Krankheiten unempfänglichen Arten von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen 4 enthalten bestimmte Vorschriften, einschließlich Bescheinigungsvorschriften, für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur. Die Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten 5, die Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen 6 und die Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen 7 legen die Bedingungen für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Gemeinschaft fest. Mit diesen Entscheidungen wird die Richtlinie 91/67/EWG durchgeführt.

(4) Die Richtlinie 2006/88/EG sieht vor, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden, der/die/das gemäß der genannten Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurde oder unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fällt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Bescheinigungsvorschriften und harmonisierte Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen festgelegt werden, welche die Bescheinigungsvorschriften der Richtlinie 91/67/EWG und der Entscheidungen zur Durchführung der genannten Richtlinie ersetzen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 8 enthält die einschlägigen Bestimmungen für die Lebensmittelunternehmer, darunter auch Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen nicht für Tiere und Erzeugnisse gelten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert werden.

(6) Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken den Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten nicht gefährdet.

(7) Wassertiere zu Zierzwecken, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und für Einrichtungen bestimmt sind, die nicht in direkten Kontakt mit natürlichen Gewässern kommen, d. h. geschlossene Einrichtungen für Ziertiere, gefährden andere Aquakultursektoren oder Wildbestände in der Gemeinschaft nicht in demselben Maße. Demzufolge sollte in der vorliegenden Verordnung für solche Tiere keine Tiergesundheitsbescheinigung vorgeschrieben werden.

(8) Damit Mitgliedstaaten, bei denen das gesamte Hoheitsgebiet oder bestimmte Zonen oder Kompartimente des Hoheitsgebiets für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten erklärt wurden, für die Wassertiere zu Zierzwecken empfänglich sind, Informationen über die Verbringung von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in ihr Hoheitsgebiet erhalten, sollte eine solche Verbringung über das TRACES-System gemeldet werden, wie in der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 9 vorgesehen und mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG 10 eingeführt.

(9) Die innergemeinschaftliche Verbringung aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere in offene Einrichtungen für Ziertiere oder in natürliche Gewässer kann für andere Aquakultursektoren in der Gemeinschaft ein hohes Risiko darstellen und sollte ohne die Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht zugelassen werden.

(10) Die Richtlinie 2006/88/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Bestätigung exotischer oder nicht exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie oder bei neu auftretenden Krankheiten bei Tieren in Aquakultur oder bei wild lebenden Wassertieren bestimmte Mindestbekämpfungsmaßnahmen treffen. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere ein Gebiet, das diesen Kontrollmaßnahmen unterliegt, verlassen dürfen.

(11) In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften für Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen festgelegt werden, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten.

(12) Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die nach den Bestimmungen der genannten Richtlinie erstellt wird.

(13) Die Einfuhr von Aquakulturtieren in die Gemeinschaft sollte nur aus solchen Drittländern zugelassen werden, deren Tiergesundheitsvorschriften und Kontrollsysteme denen der Gemeinschaft gleichwertig sind. Dementsprechend sollte in der vorliegenden Verordnung eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente festgelegt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Aquakulturtiere für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere in die Gemeinschaft einführen dürfen. Allerdings sollte die Einfuhr bestimmter Zierfische, Weichtiere und Krebstiere für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere aus Drittländern zugelassen werden, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören.

(14) Drittländern und Gebieten, die - basierend auf Erwägungen zur öffentlichen Gesundheit - Aquakulturtiere zum menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft ausführen dürfen, sollte die Ausfuhr in die Gemeinschaft auch nach den Tiergesundheitsvorschriften der vorliegenden Verordnung gestattet sein. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Aquakulturtiere und -erzeugnisse sollten daher nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 11 erstellt wurde.

(15) Solche Listen finden sich in den Anhängen I und II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist 12 sowie für die Dauer eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2009 in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 13. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten diese Listen in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(16) Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG müssen alle Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Dokumenten begleitet sein, die auch eine Tiergesundheitsbescheinigung umfassen. In der vorliegenden Verordnung sind die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Aquakulturtieren in die Gemeinschaft, einschließlich Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen, detailliert festzulegen; diese sollten die in der Richtlinie 91/67/EWG enthaltenen Einfuhrbedingungen ersetzen.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 14 enthält Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass diese Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, zu verwenden sind.

(18) Wassertiere zu Zierzwecken, einschließlich Fische, Muscheln und Krebstiere, werden in erheblichem Umfang aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Gemeinschaft eingeführt. Zum Schutz des Tiergesundheitsstatus von Einrichtungen für Ziertiere in der Gemeinschaft müssen bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr solcher Tiere festgelegt werden.

(19) Es ist wichtig, sicherzustellen, dass der Tiergesundheitsstatus von Aquakulturtieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, bei der Beförderung in die Gemeinschaft nicht gefährdet wird.

(20) Mit der Aussetzung eingeführter Aquakulturtiere in natürliche Gewässer der Gemeinschaft ist ein besonders hohes Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft verbunden, da sich die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in natürlichen Gewässern schwierig gestaltet. Demzufolge sollte die Aussetzung solcher Tiere nur dann zulässig sein, wenn eine spezielle Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Tiergesundheitsstatus am Aussetzungsort zu sichern.

(21) Zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft bestimmte Aquakulturtiere sollten dieselben Anforderungen erfüllen wie Aquakulturtiere, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(22) Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die vorliegende Verordnung die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen 15 und die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 16 berücksichtigen.

(23) Für Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollte die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 17 gelten, in der die Bestimmungen für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen festgelegt sind.

(24) Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen ist, dass andere als die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten als Überträger für die Verbreitung eines spezifischen Krankheitserregers verantwortlich sein können, sicherzustellen, dass bei der Verbringung dieser Arten zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, bestimmte in der Richtlinie enthaltene Vorschriften erfüllt werden. Des Weiteren sieht Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG die Erstellung einer Liste von Überträgerarten vor. Eine entsprechende Liste sollte daher erstellt und angenommen werden.

(25) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zu dieser Frage drei Gutachten abgegeben: wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Fischseuchen18, wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Weichtierseuchen19 und wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Krebstierseuchen 20.

(26) In diesen wissenschaftlichen Gutachten wird die Wahrscheinlichkeit der Übertragung und Etablierung der in der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten durch die untersuchten möglichen Überträgerarten oder Gruppen von Überträgerarten unter bestimmten Bedingungen als vernachlässigbar/äußerst gering bis mäßig bewertet. Diese Bewertung umfasste Wassertierarten, die in Aquakultur gehalten und zu Zuchtzwecken gehandelt werden.

(27) Bei der Erstellung der Liste von Überträgerarten sollten die Gutachten der EFSa Berücksichtigung finden. Bei der Entscheidung, welche Art in diese Liste aufgenommen werden sollte, sind ein geeignetes Schutzniveau für den Gesundheitsstatus von Aquakulturtieren in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig unnötige Handelsbeschränkungen zu vermeiden. Folglich sollten Arten, bei denen laut den genannten Gutachten das Risiko der Übertragung von Krankheiten mäßig ist, in die Liste aufgenommen werden.

(28) Viele der in den EFSA-Gutachten als mögliche Überträger bestimmter Krankheiten ermittelten Arten sollten nur dann als Überträger erachtet werden, wenn sie aus einem Bereich stammen, in dem für die fragliche Krankheit empfängliche Arten vorkommen, und für einen Bereich bestimmt sind, in dem dieselben empfänglichen Arten ebenfalls vorkommen. Dementsprechend sollten Aquakulturtiere möglicher Überträgerarten nur unter solchen Bedingungen als Überträgerarten im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden.

(29) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidungen 1999/567/EG, 2003/390/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(30) Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

(31) Angesichts des umfangreichen Handels mit Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, und der Notwendigkeit weiterer Studien zur Gefährdung des Zierwassertiersektors durch diese Krankheit, einschließlich einer Neubewertung der Liste empfänglicher Arten, sollte eine sofortige Aussetzung der Einfuhr von Zierfischarten, die für das EUS empfänglich sind, vermieden werden, soweit sie ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind. Es ist daher angebracht, einen Übergangszeitraum hinsichtlich der Vorschriften für solche Sendungen in Bezug auf diese Krankheit festzusetzen. Ein Übergangszeitraum wird auch benötigt, damit Drittländer ausreichend Zeit erhalten, um nachzuweisen, dass sie frei von dieser Krankheit sind.

(32) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

  1. eine Liste von Überträgerarten;
  2. Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von
    1. Wassertieren zu Zierzwecken, die entweder aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind, und
    2. Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer, offene Einrichtungen für Ziertiere und zur Wiederaufstockung sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission 21 genehmigte nationale Maßnahmen gelten;
  3. Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen von
    1. Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und
    2. Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr;
  4. Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften hinsichtlich der Einfuhr in die und der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, von
    1. Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind,
    2. Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr,
    3. Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Artikel 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. "geschlossene Einrichtungen für Ziertiere": Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteiche, gewerbliche Aquarien oder Anlagen zur Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken bei Großhändlern,
    1. bei denen kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht oder
    2. bei denen eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;
  2. "offene Einrichtungen für Ziertiere": alle Einrichtungen für Ziertiere außer geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere;
  3. "Wiederaufstockung": Aussetzung von Tieren aus Aquakultur in freie Gewässer.

Kapitel II
Überträgerarten

Artikel 3 Liste von Überträgerarten

Tiere in Aquakultur der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gelten nur dann als Überträger im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG, wenn diese Tiere die Bedingungen in den Spalten 3 und 4 der genannten Tabelle erfüllen.

Kapitel III
Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur

Artikel 4 Wassertiere zu Zierzwecken, die aus Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind

(1) Die Verbringung von Wassertieren zu Zierzwecken muss im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG (Traces) gemeldet werden, wenn die Tiere

  1. aus Einrichtungen für Ziertiere in einem Mitgliedstaat stammen;
  2. für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, bei dem das gesamte Hoheitsgebiet oder bestimmte Zonen oder Kompartimente des Hoheitsgebiets
    1. gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder
    2. unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen, und
  3. zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe b gilt.

(2) Wassertiere für Zierzwecke, die in geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere gehalten werden, dürfen nur dann in offene Einrichtungen für Ziertiere, Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete und Angelgewässer, Weichtierzuchtgebiete oder freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung nur dann, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Artikel 5 Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

  1. in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die
    1. gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder
    2. unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;
  2. zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

Artikel 6 Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere oder Erzeugnisse

  1. in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die
    1. gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder
    2. unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;
  2. zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;
  2. Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und
    1. nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder
    2. zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;
  3. Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

Artikel 7 Lebende Muscheln und Krebstiere, die vor dem menschlichen Verzehr für Reinigungszentren, Versandzentren und ähnliche Betriebe bestimmt sind

Sendungen mit lebenden Muscheln und Krustentieren, die vor dem menschlichen Verzehr für Reinigungszentren, Versandzentren und ähnliche Betriebe bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

  1. sie in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die
    1. gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder
    2. unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;
  2. die Tiere zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

Artikel 8 Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Tilgungsprogramme, gelten

(1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG gelten, für die jedoch von der zuständigen Behörde eine Ausnahme von diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt wurde, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die ausgefüllt ist entsprechend dem Muster in

  1. Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur bestehen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und
  2. Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen bestehen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind.

(2) Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

  1. sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;
  2. die Tiere zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(3) Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

  1. sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;
  2. die Tiere zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für

  1. Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;
  2. Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und
    1. nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder
    2. zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;
  3. Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

Artikel 8a Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

  1. in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in
    1. Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von einer oder mehreren der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind, oder
    2. Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Tilgungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;
    3. Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;
  2. Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU durchführt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2) Sendungen mit Tieren nach Absatz 1 entsprechen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von Gyrodactylus salaris (GS) aufgeführt ist.

Artikel 8b Lebende Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1) Sendungen mit lebenden Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

  1. in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;
  2. Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, für die ein Überwachungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gilt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2) Sendungen mit lebenden Muscheln nach Absatz 1 müssen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 entsprechen.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Sendungen, die für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, welche über eine von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die

  1. umhüllte Viren inaktiviert oder
  2. das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein annehmbares Maß senkt.

Artikel 9 Einfuhr von Tieren in Aquakultur nach Kontrollen

Sieht dieses Kapitel eine Kontrolle vor der Ausstellung einer Tiergesundheitsbescheinigung vor, dürfen lebende Tiere in Aquakultur von Arten, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der in dieser Bescheinigung aufgeführten Krankheiten sind, im Zeitraum zwischen einer solchen Kontrolle und dem Verladen der Sendung nicht in den Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet verbracht werden.

Kapitel IV
Einfuhrbedingungen

Artikel 10 Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1) Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Sendungen mit Tieren in Aquakultur gemäß Absatz 1 müssen

  1. von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist;
  2. die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 11 Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1) Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Zierfische von Arten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern oder Gebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die

  1. der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören oder
  2. in Anhang III aufgeführt sind und eine formale Übereinkunft mit der OIE zur regelmäßigen Vorlage von Informationen über ihren Tiergesundheitsstatus bei den Mitgliedern dieser Organisation getroffen haben.

(3) Sendungen mit Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen

  1. von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, und
  2. die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 12 Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

(1) Zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse dürfen nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, die auf einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste stehen, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen gemäß Absatz 1 müssen

  1. von einer kombinierten Bescheinigung über die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit begleitet sein, die entsprechend den einschlägigen Mustern in den Anlagen IV und V zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgefüllt ist, und
  2. die in den Musterbescheinigungen und den Nachweisen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Tiere in Aquakultur für Umsetzungsgebiete oder für die Wiedereinsetzung in Gemeinschaftsgewässer bestimmt sind; in diesem Fall gilt Artikel 10.

Artikel 13 Elektronische Bescheinigungen

Für die in diesem Kapitel vorgesehenen Bescheinigungen und Nachweise können auf Gemeinschaftsebene harmonisierte elektronische Bescheinigungen und andere vereinbarte Systeme verwendet werden.

Artikel 14 Beförderung von Tieren in Aquakultur

(1) Zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Tiere in Aquakultur dürfen nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus ändern können. Insbesondere dürfen sie nicht im selben Wasser oder Mikrocontainer befördert werden wie Wassertiere, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(2) Bei der Beförderung in die Gemeinschaft dürfen die Tiere in Aquakultur nicht aus ihrem Mikrocontainer entnommen werden, und das Wasser, in dem sie befördert werden, darf im Hoheitsgebiet eines Drittlands, das zur Einfuhr solcher Tiere in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist oder einen niedrigeren Tiergesundheitsstatus aufweist als der Bestimmungsort, nicht ausgetauscht werden.

(3) Werden Sendungen mit Tieren in Aquakultur auf dem Seeweg an die Gemeinschaftsgrenze befördert, ist der einschlägigen Tiergesundheitsbescheinigung ein Addendum für die Beförderung lebender Tiere in Aquakultur auf dem Seeweg beizufügen, das entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil D ausgefüllt ist.

Artikel 15 Vorschriften für die Aussetzung von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie für das Transportwasser

(1) In die Gemeinschaft eingeführte und zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sind fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.

(2) In die Gemeinschaft eingeführte Tiere in Aquakultur dürfen in der Gemeinschaft nur dann in freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigt wurde.

Die zuständige Behörde kann eine solche Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

(3) Das Transportwasser eingeführter Sendungen von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen ist fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.

Kapitel V
Durchfuhrbedingungen

Artikel 16 Durchfuhr und Lagerung

Sendungen mit lebenden Tieren in Aquakultur, Fischeiern und nicht ausgenommenen Fischen, die in die Gemeinschaft verbracht werden, aber für ein Drittland bestimmt sind, wobei die Durchfuhr durch die Gemeinschaft entweder unverzüglich oder nach Lagerung in der Gemeinschaft erfolgt, müssen die Vorschriften in Kapitel IV erfüllen. Die Bescheinigung, die diese Sendungen begleitet, muss folgenden Wortlaut enthalten: "Zur Durchfuhr durch die EG". Darüber hinaus muss den Sendungen eine vom Bestimmungsdrittland vorgeschriebene Bescheinigung beiliegen.

Sind diese Sendungen jedoch zum menschlichen Verzehr bestimmt, müssen sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil C und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist.

Artikel 17 Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen 19

(1) Abweichend von Artikel 16 dürfen Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission aufgeführten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen;
  2. - gestrichen -
  3. - gestrichen -
  4. - gestrichen -

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 19 Aufhebung

Die Entscheidungen 1999/567/EG, 2003/390/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31 Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Während dieses Übergangszeitraums gelten die in Nummer II.2 der in Anhang IV Teil B aufgeführten Tiergesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen bezüglich EUS nicht für Zierwassertiere, die ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

2) ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 1.

3) ABl. Nr. L 216 vom 14.08.1999 S. 13.

4) ABl. Nr. L 135 vom 03.06.2003 S. 19.

5) ABl. Nr. L 302 vom 20.11.2003 S. 22.

6) ABl. Nr. L 324 vom 11.12.2003 S. 37.

7) ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 71.

8) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

9) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

10) ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63.

11) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

12) ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53.

13) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 83.

14) ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 27.

15) ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2001 S. 44.

16) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

17) ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.

18) The EFSa Journal (2007) 584, 1-163.

19) The EFSa Journal (2007) 597, 1-116.

20) The EFSa Journal (2007) 598, 1-91.

21) ABl. Nr. L 98 vom 20.04.2010 S. 7.

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Liste möglicher Überträgerarten und der Bedingungen, unter denen diese Arten als Überträger gelten Anhang I


Krankheiten Überträger
Arten, die als Überträger im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 gelten, wenn die zusätzlichen Bedingungen in den Spalten 3 und 4 dieser Tabelle erfüllt sind Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Herkunftsorts der Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Bestimmungsorts der Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Epizootische hämatopoetische Nekrose Marmorkarpfen(Aristichthys nobilis), Goldfisch(Carassius auratus), Europäische Karausche(Carassius carassius), Karpfen(Cyprinus carpio), Silberkarpfen(Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus(Leuciscus spp.), Rotauge(Rutilus rutilus), Rothasel(Scardinius erythrophthalmus), Schleie(Tinca tinca) Keine zusätzlichen Bedingungen Keine zusätzlichen Bedingungen
Infektion mitBonamia exitiosa Portugiesische Auster(Crassostrea angulata), Pazifische Auster(Crassostrea gigas), Amerikanische Auster(Crassostrea virginica) Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Infektion mitPerkinsus marinus Europäischer Hummer(Homarus gammarus), Krabben(Brachyura spp.), Yabbi(Cherax destructor), Rosenbergs Süßwassergarnele(Macrobrachium rosenbergii), Langusten(Palinurus spp.), Schwimmkrabbe(Portunus puber), Schlammkrabbe(Scylla serrata), Indische Garnele(Penaeus indicus), Kuruma-Garnele(Penaeus japonicus), Furchengarnele(Penaeus kerathurus), Blue Shrimp(Penaeus stylirostris), Vannamei-Garnele(Penaeus vannamei) Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Infektion mitMicrocytos mackini Keine Entfällt. Entfällt.
Taura-Syndrom Schinkenmuschel(Atrina spp.), Wellhornschnecke(Buccinum undatum), Portugiesische Auster(Crassostrea angulata), Herzmuschel(Cerastoderma edule), Pazifische Auster(Crassostrea gigas), Amerikanische Auster(Crassostrea virginica), Mittelmeer- Dreiecksmuschel(Donax trunculus), Seeohr der ArtHaliotis discus hannai, Seeohr der ArtHaliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke(Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel(Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel(Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel(Mya arenaria), Miesmuschel(Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel(Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake(Octopus vulgaris), Europäische Auster(Ostrea edulis), Große Pilgermuschel(Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel(Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel(Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch(Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus(Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel(Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel(Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel(Venus verrucosa)

Europäischer Hummer(Homarus gammarus), Krabben(Brachyura spp.), Yabbi(Cherax destructor), Rosenbergs Süßwassergarnele(Macrobrachium rosenbergii), Langusten(Palinurus spp.), Schwimmkrabbe(Portunus puber), Schlammkrabbe(Scylla serrata), Indische Garnele(Penaeus indicus), Kuruma-Garnele(Penaeus japonicus), Furchengarnele(Penaeus kerathurus)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Yellowhead-Disease Schinkenmuschel(Atrina spp.), Wellhornschnecke(Buccinum undatum), Portugiesische Auster(Crassostrea angulata), Herzmuschel(Cerastoderma edule), Pazifische Auster(Crassostrea gigas), Amerikanische Auster(Crassostrea virginica), Mittelmeer- Dreiecksmuschel(Donax trunculus), Seeohr der ArtHaliotis discus hannai, Seeohr der ArtHaliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke(Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel(Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel(Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel(Mya arenaria), Miesmuschel(Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel(Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake(Octopus vulgaris), Europäische Auster(Ostrea edulis), Große Pilgermuschel(Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel(Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel(Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch(Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus(Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel(Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel(Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel(Venus verrucosa) Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Es gelten keine zusätzlichen Bedingungen bezüglich des Bestimmungsorts.
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) Europäischer Hausen(Huso huso), Russischer Stör(Acipenser gueldenstaedtii), Sterlet(Acipenser ruthenus), Sternhausen(Acipenser stellatus), Europäischer Stör(Acipenser sturio), Sibirischer Stör(Acipenser baerii) Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Flusseinzugsgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Marmorkarpfen(Aristichthys nobilis), Goldfisch(Carassius auratus), Europäische Karausche(Carassius carassius), Karpfen(Cyprinus carpio), Silberkarpfen(Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus(Leuciscus spp.), Rotauge(Rutilus rutilus), Rothasel(Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Afrikanischer Raubwels(Clarias gariepinus), Europäischer Hecht(Esox lucius), Katzenwelse(Ictalurus spp.), Schwarzer Zwergwels(Ameiurus melas), Getüpfelter Gabelwels(Ictalurus punctatus), Pangasius(Pangasius pangasius), Zander(Sander lucioperca), Wels(Silurus glanis)

Europäischer Wolfsbarsch(Dicentrarchus labrax), Felsenbarsch(Morone chrysops x M. saxatilis), Großkopfmeeräsche(Mugil cephalus), Roter Umberfisch(Sciaenops ocellatus), Adlerfisch(Argyrosomus regius), Schattenfisch(Umbrina cirrosa), Thunfische(Thunnus spp.), Großer Thunfisch(Thunnus thynnus), Weißer Zackenbarsch(Epinephelus aeneus), Brauner Zackenbarsch(Epinephelus marginatus), Senegal-Seezunge(Solea senegalensis), Seezunge(Solea solea), Rotbrasse(Pagellus erythrinus), Zahnbrasse(Dentex dentex), Goldbrasse(Sparus aurata), Geißbrasse(Diplodus sargus), Nordischer Meerbrassen(Pagellus bogaraveo), Japanische Goldbrasse(Pagrus major), Spitzbrasse(Diplodus puntazzo), Zweibindenbrasse(Diplodus vulgaris), Gemeine Meerbrasse(Pagrus pagrus)

Tilapia spp.(Oreochromis)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) Europäischer Hausen(Huso huso), Russischer Stör(Acipenser gueldenstaedtii), Sterlet(Acipenser ruthenus), Sternhausen(Acipenser stellatus), Europäischer Stör(Acipenser sturio), Sibirischer Stör(Acipenser baerii)

Marmorkarpfen(Aristichthys nobilis), Goldfisch(Carassius auratus), Europäische Karausche(Carassius carassius), Karpfen(Cyprinus carpio), Silberkarpfen(Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus(Leuciscus spp.), Rotauge(Rutilus rutilus), Rothasel(Scardinius erythrophthalmus), Schleie(Tinca tinca)

Afrikanischer Raubwels(Clarias gariepinus), Katzenwelse(Ictalurus spp.), Schwarzer Zwergwels(Ameiurus melas), Getüpfelter Gabelwels(Ictalurus punctatus), Pangasius(Pangasius pangasius), Zander(Sander lucioperca), Wels(Silurus glanis)

Heilbutt(Hippoglossus hippoglossus), Flunder(Platichthys flesus), Dorsch(Gadus morhua), Schellfisch(Melanogrammus aeglefinus)

Edelkrebs(Astacus astacus), Signalkrebs(Pacifastacus leniusculus), Roter Amerikanischer Sumpfkrebs(Procambarus clarkii)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Koi-Herpes- Viruserkrankung (KHV) Keine Entfällt. Entfällt.
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) Keine Entfällt. Entfällt.
Infektion mitMarteilia refringens Herzmuschel(Cerastoderma edule), Mittelmeer- Dreiecksmuschel(Donax trunculus), Sandklaffmuschel(Mya arenaria), Nördliche Venusmuschel(Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel(Meretrix lusoria), Gegitterte Venusmuschel(Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel(Ruditapes philippinarum), Goldene Teppichmuschel(Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel(Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel(Venus verrucosa) Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Infektion mitBonamia ostreae Herzmuschel(Cerastoderma edule), Mittelmeer- Dreiecksmuschel(Donax trunculus), Sandklaffmuschel(Mya arenaria), Nördliche Venusmuschel(Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel(Meretrix lusoria), Gegitterte Venusmuschel(Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel(Ruditapes philippinarum), Goldene Teppichmuschel(Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel(Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel(Venus verrucosa)

Große Pilgermuschel(Pecten maximus)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzucht- gebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten
gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.
Weißpünktchen- krankheit Schinkenmuschel(Atrina spp.), Wellhornschnecke(Buccinum undatum), Portugiesische Auster(Crassostrea angulata), Herzmuschel(Cerastoderma edule), Pazifische Auster(Crassostrea gigas), Amerikanische Auster(Crassostrea virginica), Mittelmeer- Dreiecksmuschel(Donax trunculus), Seeohr der ArtHaliotis discus hannai, Seeohr der ArtHaliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke(Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel(Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel(Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel(Mya arenaria), Miesmuschel(Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel(Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake(Octopus vulgaris), Europäische Auster(Ostrea edulis), Große Pilgermuschel(Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel(Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel(Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch(Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus(Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel(Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel(Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel(Venus verrucosa) Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen. Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

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Anhang II

Teil A 16
Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind



Teil B
Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind

Teil C 16
Liste der Arten, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden

Seuche Empfängliche Arten
Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca), Aland (Leuciscus idus)
Bakterielle Nierenkrankheit (BKD) Familie:Salmoniden
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Bachforelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar) sowie Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)
Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Lachsforelle (Salmo trutta)
Infektion mit Gyrodactylus salaris Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Bachforelle (Salmo trutta)
Ostreides Herpesvirus 1 μvar (OsHV-1 μvar) Pazifische Auster (Crassostrea gigas)

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Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten 1
(gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11)
Anhang III 19 19a Gültig 20


Land/Gebiet Aquakulturart Zone/Kompartiment
ISO- Code Bezeichnung Fisch Weich- tiere Krebs- tiere Code Abgrenzung
AU Australien X A
BR Brasilien X B
CA Kanada X Ca 0 C Gesamtes Hoheitsgebiet
Ca 1 D British Columbia
Ca 2 D Alberta
Ca 3 D Saskatchewan
Ca 4 D Manitoba
Ca 5 D New Brunswick
Ca 6 D Nova Scotia
Ca 7 D Prince Edward Island
Ca 8 D Neufundland und Labrador
Ca 9 D Yukon
Ca 10 D Nordwest-Territorien
Ca 11 D Nunavut
Ca 12 D Québec
CL Chile X A Gesamtes Hoheitsgebiet
CN China X B Gesamtes Hoheitsgebiet
CO Kolumbien X B Gesamtes Hoheitsgebiet
CG Kongo X B Gesamtes Hoheitsgebiet
CK Cookinseln X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
GB Vereinigtes Königreich 2

Stand: VO (EU) 2020/2202

X X X Gesamtes Hoheitsgebiet
GG Guernsey

Stand: VO (EU) 2020/2202

X X X Gesamtes Hoheitsgebiet
HK Hong Kong X B Gesamtes Hoheitsgebiet
ID Indonesien X A Gesamtes Hoheitsgebiet
IL Israel X A Gesamtes Hoheitsgebiet
IM Insel Man

Stand: VO (EU) 2020/2202

X Gesamtes Hoheitsgebiet
JE Jersey

Stand: VO (EU) 2020/2202

X X X Gesamtes Hoheitsgebiet
JM Jamaika X B Gesamtes Hoheitsgebiet
JP Japan X B Gesamtes Hoheitsgebiet
KI Kiribati X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
LK Sri Lanka X B Gesamtes Hoheitsgebiet
MH Marshallinseln X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
MK E Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien X B Gesamtes Hoheitsgebiet
MY Malaysia X B Halbinsel, Westmalaysia
NR Nauru X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
NU Niue X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
NZ Neuseeland X A Gesamtes Hoheitsgebiet
PF Französisch-Polynesien X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
PG Papua-Neuguinea X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
PN Pitcairninseln X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
PW Palau X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
RU Russische Föderation X A Gesamtes Hoheitsgebiet
SB Salomonen X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
SG Singapur X B Gesamtes Hoheitsgebiet
ZA Südafrika X A Gesamtes Hoheitsgebiet
TW Taiwan X B Gesamtes Hoheitsgebiet
TH Thailand X A Gesamtes Hoheitsgebiet
TR Türkei X A Gesamtes Hoheitsgebiet
TK Tokelau X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
TO Tonga X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
TV Tuvalu X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
US Vereinigte Staaten G X X US 0 C Gesamtes Hoheitsgebiet
X US 1 D Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme folgender Bundesstaaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania
X US 2 Humboldt Bay (Kalifornien)
US 3 Netarts Bay (Oregon),
US 4 Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)
US 5 NELHa (Hawai)
WF Wallis und Futuna X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
WS Samoa X F X F X F Gesamtes Hoheitsgebiet
1) Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern oder Gebieten, die Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind, in die EU eingeführt werden.

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

A) Gilt für alle Fischarten.

B) Gilt nur für Karpfenfische (Cyprinidae).

C) Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

D) Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

E) Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

F) Gilt nur für die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

G) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Vereinigten Staaten Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen.

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Anhang IV

Teil A
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

Teil B
Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

Teil C
Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von lebenden Tieren in Aquakultur, Fischeiern und nicht ausgenommenen Fischen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

Teil D
Addendum für die Beförderung lebender Tiere in Aquakultur auf dem Seeweg

(Auszufüllen und der Tiergesundheitsbescheinigung beizufügen, falls die Beförderung zur Gemeinschaftsgrenze, wenn auch nur auf einer Teilstrecke, auf dem Seeweg erfolgt.)

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Erläuterungen Anhang V


  1. Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes, je nach dem Bestimmungsort und der Verwendung der Sendung nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort, entsprechend dem in Anhang II und Anhang IV dieser Verordnung vorgesehenen Muster ausgestellt.
  2. Je nach dem Status des Bestimmungsorts in Bezug auf nicht exotische Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG in dem EU-Mitgliedstaat oder in Bezug auf Krankheiten, für die der Bestimmungsort Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates durchführt, sind die entsprechenden spezifischen Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen.
  3. Der Begriff "Herkunftsort" bezeichnet den Ort, an dem sich der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet befindet, in dem die Tiere in Aquakultur aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreichten. Bei wild lebenden Wassertieren bezeichnet der Begriff "Herkunftsort" den Ernteplatz.
  4. Wenn aus dem Muster der Tiergesundheitsbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.
  5. Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
  6. Für die Einfuhr in die Union aus Drittländern müssen das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle befindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
  7. Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der bescheinigungsbefugten amtlichen Inspektors/Inspektorin versehen ist.
  8. Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe g, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung "x (Seitenzahl) von y (Gesamtseitenzahl)" am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bescheinigungsnummer am Seitenkopf zu versehen.
  9. Das Bescheinigungsoriginal ist binnen 72 Stunden vor dem Verladen der Sendung, oder binnen 24 Stunden in Fällen, in denen die Tiere in Aquakultur binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht werden müssen, von einem/ einer amtlichen Inspektor/in auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Herkunftslandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.
  10. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Regel gilt auch für Stempel, soweit es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.
  11. Bei der Einfuhr in die Union aus Drittländern muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der EU begleiten. Bei Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort begleiten.
  12. Eine Bescheinigung für lebende Tiere in Aquakultur gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall der Beförderung auf dem Seeweg verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zu diesem Zweck ist der Tiergesundheitsbescheinigung das Original einer Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Muster in Anhang IV Teil D (Addendum) beizufügen.
  13. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 festgelegten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren erfordern es unter Umständen, dass nach dem Eintreffen in der Union Maßnahmen getroffen werden, falls die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.
ENDE

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