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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1969 der Kommission vom 27. Oktober 2021 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Aufruf zum Handeln - Umweltschutz in allen Politikbereichen" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7742)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 401 vom 12.11.2021 S. 3)



s.a.: Liste - betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. Juli 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "Aufruf zum Handeln - Umweltschutz in allen Politikbereichen" eingereicht.

(2) Am 10. August 2021 unterrichtete die Kommission die Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 über ihre Bewertung, dass die Registrierungsanforderungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a, d und e dieser Verordnung erfüllt sind, und dass die Anforderung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b nicht anwendbar ist. Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass der Wortlaut der Initiative in der Fassung des Antrags vom 11. Juli 2021 es ihr nicht erlaubt, zu dem Schluss zu gelangen, dass die Initiative die Anforderung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe c in vollem Umfang erfüllt. Die Kommission war aufgefordert worden, "eine Umweltkrise auszurufen und so Einzelpersonen zu ermutigen, ihre Komfortzone zu verlassen und auf politische Veränderungen hinzuwirken, wobei das Ziel darin besteht, einzelne Politiken unter Berücksichtigung ökologischer und sozialer Faktoren ganzheitlicher zu gestalten"; dabei war die Art der Unionsrechtsakte, die von der Kommission vorgeschlagen werden sollen, nicht spezifiziert worden. Die Kommission forderte die Organisatoren auf, ihre Initiative zu überarbeiten und die Art des Rechtsakts/der Rechtsakte der Union zu spezifizieren, den/die die Kommission vorschlagen soll, und den Inhalt eines solchen Rechtsakts/solcher Rechtsakte zu präzisieren.

(3) Infolgedessen wurde der Kommission am 5. Oktober 2021 eine geänderte Fassung der Initiative vorgelegt.

(4) Die Ziele der geänderten Initiative sind Folgende: "Die Kommission muss die Lebensqualität der Europäerinnen und Europäer schützen und verbessern und gleichzeitig die Artenvielfalt und die gesamte natürliche Umwelt schützen. Daher muss die Kommission einen Rechtsakt bzw. eine Empfehlung vorlegen, der bzw. die zu einem besseren Verständnis und einer besseren Einhaltung der Umweltschutzmaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten führt. Die Initiative zielt darauf ab, dass die Kommission einen Rechtsakt vorschlägt, mit dem für die Europäerinnen und Europäer sichergestellt werden soll, dass ihre nationalen Behörden bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender politischer Maßnahmen Umweltaspekte berücksichtigen."

(5) Im Anhang werden die Themen, Hintergründe und Ziele der Initiative im Einzelnen beschrieben. Die Organisatoren haben außerdem weitere Informationen zu ihrer Initiative in einem zusätzlichen Dokument vorgelegt.

(6) Soweit die Kommission im Rahmen der Initiative aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten bei der Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Maßnahmen Umweltbelange berücksichtigen, ist die Kommission auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags dazu befugt.

(7) Somit liegt - wie in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 vorgeschrieben - kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(8) Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor.

(9) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt hat.

(10) Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

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(Stand: 28.12.2021)

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