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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2108 der Kommission vom 29. November 2021 zur 323. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 97)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen 1 in Verbindung stehen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 23. November 2021 beschlossen, einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2021

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter " Natürliche Personen" der folgende Eintrag angefügt:

1. "Emraan Ali (ungesicherter Aliasname: Abu Jihad TNT). Geburtsdatum: a) 4.7.1967. Geburtsort: a) Rio Claro, Trinidad und Tobago. Staatsangehörigkeit: a) Trinidad und Tobago; b) Vereinigte Staaten von Amerika. Pass-Nr. a) TB162181 (Pass von Trinidad und Tobago, ausgestellt am 27.1.2015, abgelaufen am 26.1.2020); b) 420985453 (Pass der Vereinigten Staaten von Amerika, abgelaufen am 6.2.2017). Nationale Kennziffer 19670704052 (Kennziffer Trinidad und Tobago). Anschrift: a) Vereinigte Staaten von Amerika (in Haft, Federal Detention center Miami, Registernummer: 10423-509); b) #12 Rio Claro Mayaro Road, Rio Claro, Trinidad (früherer Aufenthaltsort, von 2008 bis März 2015); c) #7 Guayaguayare Road, Rio Claro, Trinidad (früherer Aufenthaltsort, circa 2003); d) Vereinigte Staaten von Amerika (früherer Aufenthaltsort, von Januar 1991 bis 2008). Weitere Angaben: a) leitendes Mitglied des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), in der Liste als Al-Qaida in Irak aufgeführt. Rekrutierte für ISIL und leitete Personen per Online-Video an, terroristische Handlungen zu begehen. b) Personenbeschreibung: Größe: 176 cm; Gewicht: 73 kg; Statur: mittel; Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz/Glatze; Hautfarbe: braun; c) spricht Englisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.11.2021."


ENDE

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(Stand: 13.12.2021)

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