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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

(ABl. L 430 vom 02.12.2021 S. 24 A;
VO (EU) 2022/2240 - ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 8 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 wird das Zertifikat, das die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Unternehmern oder Unternehmergruppen ausstellen, möglichst in elektronischer Form ausgestellt. Durch die Entwicklung und flächendeckende Einführung des elektronischen Trade Control and Expert Systems (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 2 können alle zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Union ab dem 1. Januar 2023 Zertifikate in elektronischer Form ausstellen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass das Zertifikat gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ab dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form unter Verwendung von TRACES ausgestellt werden muss.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen Aufzeichnungen führen, um ihre Einhaltung der genannten Verordnung nachzuweisen. Bestimmte Mindestanforderungen an die Führung von Aufzeichnungen und Einzelheiten dazu sind in Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie in den Anhängen II und III der genannten Verordnung festgelegt.

(3) Gemäß den allgemeinen Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sind gegebenenfalls auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen. Aus diesem Grund umfassen die einschlägigen amtlichen Kontrollen insbesondere die Überprüfung der Anwendung solcher Maßnahmen durch Unternehmer und Unternehmergruppen. Während die Anwendung einiger dieser Maßnahmen durch physische Inspektionen vor Ort überprüft werden kann, sind für andere Maßnahmen Aufzeichnungen zum Nachweis ihrer Anwendung erforderlich. Daher sollten Unternehmer und Unternehmergruppen diese Aufzeichnungen führen, damit sie bei Bedarf Nachweise vorlegen können. So können beispielsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen sowie einer Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen nachgewiesen werden, indem Nachweise über die Reinigung von Einrichtungen, Ausrüstungsgegenständen und Transportfahrzeugen sowie Nachweise über Schulungen aufbewahrt werden.

(4) Dokumentationen sind auch für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit und der Massenbilanz und folglich für die Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 relevant. Die Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfungen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission 3 umfassen spezifische Informationen, die durch geeignete Unterlagen zu belegen sind. Unternehmer und Unternehmergruppen sollten diese Unterlagen aufbewahren, um die Konformität ihrer Tätigkeiten nachzuweisen.

(5) Gemäß Artikel 38

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(Stand: 16.11.2022)

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