Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2164 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Ermächtigung Belgiens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8670)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(ABl. L 437 vom 07.12.2021 S. 5)



s.a.: Liste zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe mit einem günstigeren Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet wird.

(2) Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff als Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt 2. Biozidprodukte, die aus Stickstoff wie genehmigt bestehen, sind in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert 3.

(3) Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 4 aufgeführt.

(4) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Belgien am 30. Juli 2021 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die aus in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff bestehen (im Folgenden "Antrag").

(5) Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Dabei können diese Schadorganismen nicht nur den Verlust des Kulturguts selbst bewirken, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie auf andere nahegelegene Objekte übergreifen. Ohne angemessene Behandlung können Objekte irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe besteht.

(6) Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaft oder vorübergehend versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen Null sinkt. Die Feuchte des in den Behandlungsbereich gepumpten Stickstoffs wird je nach Bedarf des zu behandelnden Objekts geregelt. Schadorganismen sind unter den Bedingungen in den Behandlungszelten bzw. -kammern nicht überlebensfähig.

(7) Nach den von Belgien vorgelegten Informationen scheint die Verwendung von in situ hergestelltem Stickstoff die einzige wirksame Methode zur Bekämpfung von Schadorganismen zu sein, die für alle Materialarten und -kombinationen in Kultureinrichtungen eingesetzt werden kann, ohne dass Schäden auftreten, und die wirksam gegen alle Entwicklungsstadien von Schädlingen in Objekten des kulturellen Erbes ist.

(8) Das Verfahren der Anoxie bzw. einer geänderten oder kontrollierten Atmosphäre ist in der Norm EN 16790:2016 "Erhaltung des kulturellen Erbes - Integrierte Schädlingsbekämpfung (IPM) zum Schutz des kulturellen Erbes" aufgeführt, der zufolge Stickstoff am häufigsten zur Erzeugung einer Anoxie eingesetzt wird.

(9) Zur Bekämpfung von Schadorganismen sind auch andere Verfahren verfügbar, wie zum Beispiel Thermoschockverfahren (Hoch- oder Niedrigtemperaturbehandlung). Außerdem können auch Biozidprodukte, die andere Wirkstoffe enthalten, zu diesem Zweck verwendet werden. Belgien ist jedoch der Auffassung, dass angesichts der Schäden, die während der Behandlung an bestimmten Materialien auftreten könnten, keines dieser Verfahren eine optimale Lösung darstellt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion