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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2192 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2) Am 14. Oktober 2020 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 2 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates 3 angenommen, mit dem eine Person benannt wurde, die an Handlungen beteiligt ist, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, und die enge, auch finanzielle Verbindungen zur Wagner Group hat.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 bekräftigte der Europäische Rat sein Engagement für den Stabilisierungsprozess in Libyen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und forderte Fortschritte beim inklusiven und unter libyscher Eigenverantwortung geführten politischen Dialog und den unverzüglichen Abzug aller ausländischen Truppen und Söldner.

(4) Der Rat ist nach wie vor besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Landes bedrohen.

(5) In diesem Zusammenhang sollte eine an solchen Handlungen beteiligte Person in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(6) Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.

1) ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020 S. 16).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020 S. 7).

.

Anhang

In Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird unter der Überschrift " A. Personen" der folgende Eintrag angefügt:

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"23. KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group
Rufzeichen: Ratibor
Geburtsdatum: 8. Oktober 1977
Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
ID Wagner Group: M-0271
Geschlecht: männlich
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen. 13.12.2021"


ENDE

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