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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2198 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 21)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2) Am 14. Oktober 2020 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 2 angenommen, mit dem eine Person benannt wurde, die an Handlungen beteiligt ist, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, und die enge, auch finanzielle Verbindungen zur Wagner Group hat.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 bekräftigte der Europäische Rat sein Engagement für den Stabilisierungsprozess in Libyen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und forderte Fortschritte beim inklusiven und unter libyscher Eigenverantwortung geführten politischen Dialog und den unverzüglichen Abzug aller ausländischen Truppen und Söldner.

(4) Der Rat ist nach wie vor besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Landes bedrohen.

(5) In diesem Zusammenhang sollte eine an solchen Handlungen beteiligte Person in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(6) Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.

1) ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34.

2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 15.10.2020 S. 16).

.

Anhang

1. In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird unter der Überschrift "A. Personen" der folgende Eintrag angefügt:

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"20. KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich
Funktion(en): Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group
Rufzeichen: Ratibor
Geburtsdatum: 8. Oktober 1977
Geburtsort: Nikolskoye, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Staatsangehörigkeit: russisch
ID Wagner Group: M-0271
Geschlecht: männlich
Aleksandr Sergeevich Kuznetsov gehört zur Führungsstruktur der Wagner Group, einer in Russland ansässigen privaten militärischen Organisation ohne Rechtspersönlichkeit. Er übernahm 2014 das Kommando über die 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group. Er wurde im September 2019 in Libyen verletzt, als er an der Seite der libyschen nationalen Befreiungsarmee (NLA) als Kommandeur der militärischen Einsatzkräfte der Wagner Group kämpfte. Durch seine Position und seine Handlungen ist Kuznetsov verantwortlich für die Aktivitäten der Wagner Group, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Libyens bedrohen. 13.12.2021"

2. In Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird unter der Überschrift "A. Personen" der folgende Eintrag angefügt:

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"25. KUZNETSOV, Aleksandr (Alexander) Sergeevich

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(Stand: 20.12.2021)

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