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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2245 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor

(ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 3)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffern i und iv,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse schädigen seit mehreren Jahren in zunehmendem Maße die Obst- und Gemüseerzeugung in der Union. Im Jahr 2017 wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 2 errichtete Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen und Lettland erhielt konkrete Unterstützung zur Behebung von Schäden, die durch schwere Überschwemmungen im Sommer und Herbst 2017 verursacht worden waren. Aufgrund starker Regenfälle und Überschwemmungen in einigen Teilen der Union (Estland, Lettland, Litauen und Finnland) wurde im Jahr 2018 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/108 der Kommission 3 eine Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Beihilfe für Landwirte eingeführt. Im Frühjahr 2021 kam es in bestimmten Regionen mehrerer Mitgliedstaaten (insbesondere Spanien, Frankreich und Italien) zu schweren Frösten, die vor allem bestimmte Erzeugnisse (Pfirsiche, Nektarinen, Äpfel und andere) schädigten. Dadurch gingen mehr als 50 % der Produktion verloren.

(2) Da Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse immer häufiger auftreten, ist bei der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen eine langfristige Lösung erforderlich, damit sie künftigen Krisen besser standhalten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 4 muss geändert werden, um im Falle von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen, durch die die Erzeugung für den Verzehr und die Verarbeitung unbrauchbar wird, für Flexibilität bei der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen in der Union zu sorgen.

(3) Große Einbrüche beim Wert der vermarkteten Erzeugung infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen haben erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unterstützung durch die Union, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Geht ein großer Teil der gesamten Ernte verloren, laufen die Erzeugerorganisationen außerdem Gefahr, ihre Anerkennung zu verlieren, da ein Kriterium für ihre Anerkennung ein auf nationaler Ebene festgesetzter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung ist. Dies hätte einen doppelten wirtschaftlichen Verlust zur Folge, was die langfristige Stabilität von Erzeugerorganisationen gefährden könnte.

(4) Angesichts des häufigeren Auftretens von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen und der hierdurch verursachten deutlich größeren Ernteverluste reicht die Schutzmaßnahme gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 nicht aus, wonach von einem Wert der vermarkteten Erzeugung von 65 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum ausgegangen wird.

(5) Aus diesem Grund und wegen der Notwendigkeit, die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität von Erzeugerorganisationen sicherzustellen, die aufgrund von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen große Einbrüche beim Wert ihrer vermarkteten Erzeugung erlitten haben, sollte der Prozentsatz für die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für einen bestimmten Referenzzeitraum erhöht werden. Angesichts der erheblichen Schäden, die durch die jüngsten widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, sollte der in Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegte Wert der vermarkteten Erzeugung im Falle von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen auf 85 % erhöht werden.

(6) Darüber hinaus sollte eine Lösung gefunden werden, um zu vermeiden, dass Erzeugerorganisationen, die in Präventionsmaßnahmen investieren und dennoch erhebliche Schäden aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall erleiden, nicht nur einen Rückgang des Werts der vermarkteten Erzeugung hinnehmen müssen, sondern auch weniger finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten. Daher sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 23

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