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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 5)



Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist in den Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren.

(2) In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Kategorien von Tieren und Waren festgelegt, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und bei denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union durchführen müssen. Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen aufgrund dieser Bestimmung der Verordnung (EU) 2018/848 unter die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren. Darüber hinaus können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse außer aufgrund von Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 auch aufgrund anderer in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte oder Vorschriften unter die in diesem Artikel genannten Kategorien von Tieren und Waren fallen. Ebenso können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse auch unter die Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47

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