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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13, ber. 2022 L 68 S. 21 A, ber. L 140 S. 61;
VO (EU) 2022/760 - ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 13 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2022/2238 - ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 3 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1235/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, wenn dieses Produkt den Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion oder den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines Drittlands nach Artikel 48 der genannten Verordnung entspricht, das gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2 anerkannt wurde, oder wenn es von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert wurde, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde.

(2) Damit die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 überprüfen können, sollte für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes nach Durchführung der entsprechenden Überprüfungen der Sendungen ausgestellt wird. Diese Überprüfungen sollten stets eine Dokumentenprüfung und je nach Risiko eine Warenuntersuchung der Sendung umfassen.

(3) Es müssen Vorschriften für den Inhalt der Kontrollbescheinigung, die Art und Weise ihrer Ausstellung und die für ihre Ausstellung verwendeten technischen Mittel festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch die Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilkontrollbescheinigung abdecken.

(4) Die amtlichen Kontrollen, denen zum Inverkehrbringen in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, um die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen, sind Teil der amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 durchgeführt werden.

(5) Es sind zusätzliche Vorschriften festzulegen, um die Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, vor deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu präzisieren. Diese Vorschriften sollten auch für Erzeugnisse gelten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission 4 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(6) Es sollten spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen von Sendungen festgelegt werden, die besonderen Zollverfahren unterliegen.

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(Stand: 16.11.2022)

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