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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/5 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur 325. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 1 vom 05.01.2022 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 29. Dezember 2021 beschlossen, zwei Einträge in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2022

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

( 1) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter " Natürliche Personen" der folgende Eintrag angefügt:

"Ashraf Al-Qizani (Originalschrift:) (gesicherte Aliasnamen: a) Ashraf al-Gizani; b) Abu 'Ubaydah al-Kafi; c) Achref Ben Fethi Ben Mabrouk Guizani; d) Achraf Ben Fathi Ben Mabrouk Guizani). Geburtsdatum: 5.10.1991. Geburtsort: El Gouazine, Dahmani, Governorat Le Kef, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Nationale Kennziffer: 13601334, Tunesien. Weitere Angaben: Führendes Mitglied von Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL), als Al-Qaida in Irak in die Liste aufgenommen). Rekrutierte für ISIL und leitete Personen per Online-Video an, terroristische Handlungen zu begehen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.12.2021."

( 2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" folgender Eintrag angefügt:

"Jund Al-Khilafah in Tunisia (JAK-T) (Originalschrift:) (auch: a) ISIL-Tunisia; b) ISIL-Tunisia Province; c) Soldaten des Kalifats; d) Jund al-Khilafa; e) Jund al Khilafah; f) Jund al-Khilafah fi Tunis; g) Soldaten des Kalifats in Tunesien; h) Tala I Jund al-Khilafah; i) Vanguards of the Soldiers of the Caliphate; j) Da'esh Tunesien; k) Ajnad). Weitere Angaben: Gegründet im November 2014. Steht in Verbindung zu Islamic State in Iraq and the Levant (als Al-Qaida in Irak in die Liste aufgenommen). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.12.2021."


ENDE

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(Stand: 05.01.2022)

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