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Regelwerk, EU 2022, Biotechnologie/Gesundheitswesen, Immissionsschutz

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 hinsichtlich der Berichterstattung über das Produktionsvolumen und zur Berichtigung jenes Durchführungsbeschlusses

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 451)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission 2 sind Form und Häufigkeit der jährlichen Übermittlung von Daten zur Berichterstattung über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie über die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts festgelegt.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 müssen die Mitgliedstaaten in Sektoren, für die die Kommission Einheiten und Parameter für die Berichterstattung festgelegt hat, für jede betroffene Betriebseinrichtung Daten über das Produktionsvolumen übermitteln.

(3) Um die Wirksamkeit des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR) als umfassende Quelle für Umweltinformationen und die Verwendung der übermittelten Daten für das Benchmarking der Umweltleistung von Industriebetriebseinrichtungen zu verbessern, ist eine obligatorische Berichterstattung über das Produktionsvolumen für jede betroffene Betriebseinrichtung erforderlich und müssen folglich die für diese Berichterstattung zu verwendenden Einheiten und Parameter sowie die Form der Berichterstattung über das Produktionsvolumen detailliert festgelegt werden.

(4) Den Betreibern der betroffenen Betriebseinrichtungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit das Produktionsvolumen in der neuen Form übermittelt werden kann. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten sollte daher ab dem Berichtsjahr 2023 gelten.

(5) In den Tabellenvermerken 9 und 10 im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 wird auf den Tabellenvermerk 7 dieses Anhangs verwiesen, der den obligatorischen Charakter und den Zeitpunkt der Anwendung der Berichterstattung über das Produktionsvolumen betrifft, während sie auf den Tabellenvermerk 8 dieses Anhangs hätten verweisen müssen, der die Veröffentlichung einzelner Datenpunkte betrifft.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7) Diese Anstrengungen werden in die Ausblicks- und Prognosedimension des Null-Schadstoff-Überwachungsrahmens des EU-Aktionsplans "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" 3 einfließen und so dazu beitragen, politische Herausforderungen frühzeitig zu erkennen und die wirksamsten sowie vorbeugende Lösungen zu ermitteln.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741

Artikel 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die administrativen Informationen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt. Abweichend davon werden die administrativen Informationen in den Feldern 2.12, 2.13 und 2.14 der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt."

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741

Im Anhang wird in den Tabellenvermerken 9 und 10 die Angabe "Nummer 7" durch "Nummer 8" ersetzt.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2022

1) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

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(Stand: 04.02.2022)

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