Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 26 vom 07.02.2022 S. 11, ber. L 96 S. 49)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1082/2003 und 1505/2006 - Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
s.a.: Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen, die von der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in einer Reihe von Bereichen, einschließlich Tiergesundheit, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden. In der genannten Verordnung sind auch Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen festgelegt, zu denen unter anderem Inspektionen von Räumlichkeiten, Tieren und Waren unter der Kontrolle der Unternehmer gehören.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält einheitliche praktische Vorkehrungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf einheitliche Mindesthäufigkeiten amtlicher Kontrollen, die erforderlichenfalls zur Reaktion auf besondere Gefahren und Risiken für die Tiergesundheit und zur Überprüfung der Einhaltung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen festzulegen sind.

(3) Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden in einer Reihe von Rechtsakten zur Tiergesundheit Mindesthäufigkeiten für amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, festgelegt. Diese Verordnungen wurden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 3 sind Anforderungen an die Zulassung unter anderem von Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben, Betrieben für Auftriebe von Huftieren und Geflügel, Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen, Kontrollstellen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln, Quarantänebetrieben und geschlossenen Betrieben für Landtiere festgelegt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion