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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/176 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 4)



Ergänzende Informationen
s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche und die polnische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission 2 enthalten Fehler, die den Geltungsbereich der Waren ändern, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind.

(2) Die deutsche und die polnische Sprachfassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 wird wie folgt berichtigt:

1. (Betrifft nicht die deutsche Fassung).

2. Kapitel 96, Tabelle, Eintrag zu Position ex 9602 00 00, dritte Spalte erhält folgende Fassung:

"Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2022

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/632

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(Stand: 11.02.2022)

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