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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/237 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. August 2011 wurde Herr Mohammed Makhlouf in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2011 des Rates 2 unterliegen, aufgenommen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verblieb Herr Mohammed Makhlouf auf der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(3) Am 12. September 2020 verstarb Herr Mohammed Makhlouf. Da seine Erben alle Mitglieder der Familie Makhlouf sind, besteht ein inhärentes Risiko, dass die ererbten Vermögenswerte genutzt werden, um die Aktivitäten des syrischen Regimes zu unterstützen, und direkt in den Besitz des Regimes gelangen, dadurch möglicherweise zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime beitragen.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und in Anbetracht der vorstehenden Gründe sollten fünf weitere Mitglieder der Familie Makhlouf in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

1) ABl. L 16 vom 19.01.2012 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2011 des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 33).

.

Anhang

Die folgenden Einträge werden der Liste in Abschnitt A (Personen) in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 hinzugefügt:


ENDE

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(Stand: 22.02.2022)

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