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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/243 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma

(ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 28)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/184/GASP 1 angenommen.

(2) Am 1. Februar 2022, ein Jahr nach dem Militärputsch in Myanmar/Birma, hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der der Putsch und die von den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen verurteilt werden und die uneingeschränkte Rechenschaftspflicht der für den Putsch verantwortlichen führenden Persönlichkeiten und derjenigen, die Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen verüben, gefordert wird. Die Union erklärte zudem, dass sie, sollte sich die Lage in Myanmar/Birma nicht rasch verbessern, bereit sei, weitere restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die für die Untergrabung der Demokratie und die schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind.

(3) In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten 22 Personen und vier Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4) Um unbeabsichtigte Folgen der Benennung einer dieser Einrichtungen zu vermeiden, sollte eine Ausnahme für das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die betreffende Einrichtung eingeführt werden, um Wirtschaftsteilnehmern der Union die Möglichkeit zu geben, die Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards durchzuführen und Verträge mit der betreffenden Einrichtung aufzulösen.

(5) Der Beschluss 2013/184/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 6b

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessenen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum der in Nummer 10 des Anhangs aufgeführten Einrichtung sind, oder die Bereitstellung an diese Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für folgende Zwecke erforderlich sind:

  1. für Aufgaben im Zusammenhang mit der Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards wie beispielsweise Abfallentsorgung, für die Sicherheit und die Wiederherstellung der Umwelt erforderliche Maßnahmen zur Sanierung von Standorten, die Bereitstellung entsprechender technischer Hilfe, die Zahlung von damit verbundenen Steuern und Abgaben sowie von Gehältern und Sozialleistungen an Beschäftigte, oder
  2. für die Übertragung vor dem 31. Juli 2022 von Anteilen oder Beteiligungen, die erforderlich ist, um mit der in Nummer 10 des Anhangs aufgeführten Einrichtung vor dem 21. Februar 2022 geschlossene Verträge aufzulösen."

2. Der Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

1) Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (ABl. L 111 vom 23.04.2013 S. 75).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:

1. In der Liste mit dem Titel " A. Natürliche Personen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1" werden folgende Einträge hinzugefügt:

Name Angaben zur Identität Begründung Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"44. Aung Naing Oo Staatsangehörigkeit: Myanmar/Birma;
Geburtsdatum: 13. Oktober 1962;
Geburtsort: Kyaukse, Mandalay, Myanmar/Birma;
Geschlecht: männlich;
Anschrift: L 103, Kenyeikthar Lane 6, FMI city, Yangon;
Reisepassnummer: DM002656
Nationale Kennziffer: 7/PaKhaNa (Naing) 13345

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