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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/259 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 1, ber. L 103 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 2, werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 23. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/265 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem eine Ausnahmeregelung für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte eingeführt wird, die unter das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, fallen.

(3) Diese Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags und sind daher zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 269/2014 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 6b

(1) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16.

2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).

ENDE

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