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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/322 des Rates vom 18. Februar 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Hinblick auf die Annahme der Änderungen zu den Anhängen 1, 6 bis 10, 14 und 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertreten ist

(ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 47)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet.

(2) Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Im Rat des ICAO (im Folgenden "ICAO-Rat") sind derzeit sieben Mitgliedstaaten vertreten.

(3) Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (standards and recommended practices, im Folgenden "SARP") erlassen und sie dem Abkommen von Chicago als Anhänge beifügen.

(4) Auf seiner 225. Tagung soll der ICAO-Rat die Änderung 178 zu Anhang 1, die Änderung 47 zu Anhang 6 Teil I, die Änderung 40 zu Anhang 6 Teil II, die Änderung 24 zu Anhang 6 Teil III, die Änderung 7 zu Anhang 7, die Änderung 109 zu Anhang 8, die Änderung 29 zu Anhang 9, die Änderung 91 zu Anhang 10 Band IV, die Änderung 17 zu Anhang 14 Band I und die Änderung 18 zu Anhang 17 des Abkommens von Chicago wie in Rundschreiben AN 12/1.1.25-20/112, AN 11/1.1.34-20/75, AN 3/45-20/85, AN 3/1.2-20/76, AN 7/1.3.105-20/42, SP 55/4-20/94, AS 8/2.1-21/48 (Vertraulich), und EC 6/3 - 21/67 dargelegt, annehmen.

(5) Der Hauptzweck der Änderung 178 von Anhang 1 des Abkommens von Chicago besteht darin, die Einführung eines elektronischen Personallizenzsystems zur Effizienzsteigerung zu ermöglichen.

(6) Der Hauptzweck der Änderungen 47, 40 bzw. 24 von Anhang 6 Teile I, II bzw. III des Abkommens von Chicago besteht darin, den Rechtsrahmen für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit von Flugschreibern zu stärken, die Bestimmungen für EDTO und Schwimmwesten für Säuglinge klarzustellen, für bestimmte Flugzeuge Bodenannährungswarngeräte (GPWS) vorzuschreiben, eine neue Richtlinie einzuführen, nach der Flugzeuge unter bestimmten Bedingungen mit Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsystemen ausgestattet sein müssen, im Zusammenhang mit leistungsbasierten Betriebsminima (PBOAM) operationelle Anrechnungen zu gewähren, sicherzustellen, dass an dem für den Flugbetrieb vorgesehenen Flugplatz angemessene Einrichtungen für die Rettung und Feuerbekämpfung vorhanden sind, die Bestimmungen für Offshore-Ausweichlandemöglichkeiten für den Langstrecken-Hubschrauberbetrieb zu aktualisieren, und Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Hubschraubern hinzuzufügen und die entsprechenden Schulungsvorschriften zu aktualisieren.

(7) Der Hauptzweck der Änderung 7 von Anhang 7 des Abkommens von Chicago besteht darin, die Übertragung eines Luftfahrzeugs zwischen Staaten zu erleichtern, indem das Muster für den Eintragungsschein geändert und ein Muster für die Streichung eines Luftfahrzeugs aus dem Register eingeführt wird.

(8) Der Hauptzweck der Änderung 109 von Anhang 8 des Abkommens von Chicago besteht darin, die Verständlichkeit zu verbessern und sicherzustellen, dass Staaten, die Änderungen und Reparaturen genehmigen, ein klares Verständnis ihrer Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit haben müssen, sowie klarzustellen, welche Auslegungsmöglichkeiten für die Brandunterdrückung in Frachträumen von Großflugzeugen, Hubschraubern und Kleinflugzeugen bestehen.

(9) Der Hauptzweck der Änderung 29 zu Anhang 9 des Abkommens von Chicago besteht darin, die Vorsorge der Staaten mit Blick auf künftige Pandemien zu verbessern, indem aus der COVID-19-Pandemie Lehren gezogen und geeignete Minderungsmaßnahmen im Falle künftiger Pandemien festgelegt werden. Die Änderung 29 befasst sich ferner mit der Bekämpfung des Menschenhandels durch SARP. Darüber hinaus enthält diese Änderung geringfügige, aber nützliche Änderungen der Bestimmungen des Anhangs 9 des Abkommens von Chicago in Bezug auf Rückholflüge und die Beförderung von Fluggästen mit Behinderungen im Luftverkehr sowie eine Änderung der Vermerke im Abschnitt über Fluggastdatensätze hinsichtlich des Begriffs "push".

(10) Der Hauptzweck der Änderung 91 von Anhang 10 Band IV des Abkommens von Chicago besteht darin, das bordseitige Kollisionswarnsystem (im Folgenden "ACAS") X einzuführen und das Auftreten falscher ACAS-Warnmeldungen zu verringern.

(11) Der Hauptzweck der Änderung 17 von Anhang 14 Band I des Abkommens von Chicago besteht darin, die allgemeine Luftfahrt von den Bestimmungen zur Rettung und Feuerbekämpfung auszunehmen.

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(Stand: 01.03.2022)

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