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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/324 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 690)
(Nur der deutsche, englische, estnische, französische, irische, italienische, niederländische, schwedische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 54)


Ergänzende Informationen
s.a.: Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seinem Urteil in der Rechtssache T-359/19 2 hat das Gericht den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission 3 in Bezug auf die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die erfassten CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen für das Jahr 2017 für den Hersteller Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG für nichtig erklärt.

(2) Da die in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission 4 aufgeführten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen auf dieselbe Weise bestimmt wurden wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583, ist es angezeigt, die im ersteren Beschluss festgelegten Werte anzupassen.

(3) Die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission 5 zertifizierten CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG überprüft wurden, sollten bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen dieser Beteiligten im Kalenderjahr 2019 berücksichtigt werden.

(4) Die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 erfasst wurden, sollten für die Daimler AG um 0,102 g CO2/km und für die Emissionsgemeinschaft Daimler AG um 0,101 g CO2/km erhöht werden.

(5) Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 für die Daimler AG und die Emissionsgemeinschaft Daimler AG ermittelten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Abstand zum vorgegebenen Ziel wurden unter Berücksichtigung der größeren Ökoinnovationseinsparungen neu berechnet. Daher müssen die entsprechenden Einträge angepasst werden.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973 wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle 1 erhält der Eintrag für die Daimler AG folgende Fassung:

A B C D E F G H I J
Name des Herstellers Emissions-
gemeinschaften und Ausnahmen
Zahl der Zulassungen Durchschnittliche Masse Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen Abstand zum vorgegebenen Ziel CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen Korrekturfaktor Fehlermarge
"DAIMLER AG P2 979.292 1.589,41 135,985 139,576 -3,593 0,753

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