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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/398 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine

(ABl. L 82 vom 09.03.2022 S. 1, ber. LI 83 S. 2)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/399 3 des Rates wird der Anwendungsbereich der Sanktionen auf die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Februar 2022 infolge der Beteiligung von Belarus an der inakzeptablen und rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine, die nach dem Völkerrecht als Akt der Aggression einzustufen ist, ausgeweitet.

(4) Angesichts der ernsten Lage erscheint es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Daher werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/399 die bestehenden finanziellen Beschränkungen weiter ausgeweitet. Insbesondere wird die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an Handelsplätzen der Union und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen verboten. Zudem werden neue Maßnahmen eingeführt, die die Kapitalzuflüsse aus Belarus in die Union erheblich einschränken, indem die Entgegennahme von Einlagen, die bestimmte Werte übersteigen, von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, das Führen von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der Union sowie der Verkauf von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden verboten wird. Ferner werden Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten, die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und Investitionen in Belarus mit begrenzten Ausnahmen sowie die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus oder zur Verwendung in Belarus verboten.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/399 werden weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und ihre belarussischen Tochtergesellschaften verhängt, die für das belarussische Finanzsystem relevant sind und bereits restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.

(6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, ist es auch notwendig, Verpflichtungen für den Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum in Bezug auf das Verbot des Überflugs hinzuzufügen sowie die Bestimmungen über die Nichtumgehung zu ändern. Obwohl allgemein davon ausgegangen wird, dass der Ausdruck "Vermögenswerte" und "wirtschaftliche Ressourcen", die dem Einfrieren unterliegen, auch Kryptowerte umfasst und Darlehen und Kredite auch über Kryptowerte bereitgestellt werden können, sollte der Ausdruck "übertragbare Wertpapiere" in Bezug auf solche Vermögenswerte angesichts ihrer besonderen Art genauer definiert werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. 'übertragbare Wertpapiere' die folgenden Gattungen von Wertpapieren, auch als Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

  1. Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,
  2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,
  3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird."

2. In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

"20. 'Zentralverwahrer' eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates *;

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