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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/419 des Rates vom 14. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. L 86 vom 14.03.2022 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen.

(2) Am 28. Februar 2022 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2022.

1) ABl. L 365 vom 19.12.2014 S. 60.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "Liste der in Artikel 2 genannten Personen, Einrichtungen und Organisationen" erhält folgende Fassung:

" Liste der in den Artikeln 1a und 2 genannten Personen, Einrichtungen und Organisationen";

2. unter der Überschrift "Liste der in den Artikeln 1a und 2 genannten Personen, Einrichtungen und Organisationen" wird die folgende Unterüberschrift und die folgende Einrichtung hinzugefügt:

" B. EINRICHTUNGEN

  1. THE HOUTHIS * (die Huthis) (alias: a) ANSARALLAH; b) ANSAR ALLAH; c) PARTISANS OF GOD; d) SUPPORTERS OF GOD).

Information: The Houthis (die Huthis) haben Handlungen vorgenommen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Tag der Benennung durch die VN: 24.2.2022.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf Zivilpersonen und zivile Infrastruktur in Jemen verübt, eine Strategie der sexuellen Gewalt und der Unterdrückung politisch aktiver und berufstätiger Frauen verfolgt, Kinder eingezogen und eingesetzt, zu Gewalt gegen Gruppen angestachelt, unter anderem aus Gründen der Religion und der Nationalität, und an der Westküste Jemens unterschiedslos Landminen und behelfsmäßige Sprengvorrichtungen eingesetzt. The Houthis (die Huthis) haben außerdem die Gewährung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindert.

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf die Handelsschifffahrt im Roten Meer verübt und dabei behelfsmäßige Sprengvorrichtungen und Seeminen eingesetzt.

The Houthis (die Huthis) haben außerdem wiederholt grenzüberschreitende Terroranschläge gegen Zivilpersonen und zivile Infrastruktur im Königreich Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten verübt und haben angedroht, gezielt zivile Orte anzugreifen.

*) Artikel 2 gilt nicht für diese Einrichtung."


ENDE

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