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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/424 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von Equiden, Fleischerzeugnissen, Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, Tierdarmhüllen und Wassertieren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 87 vom 15.03.2022 S. 14)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und die betreffenden Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.

(4) In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Die fehlerhafte Bezugnahme in der Überschrift von Spalte 2 dieser Liste sollte berichtigt werden. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In der fünften Spalte dieser Liste sollte der Eintrag für Serbien in Bezug auf Schweine die risikomindernden Behandlungen B oder C gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1351 der Kommission 4 widerspiegeln, die bis zum 31. Dezember 2021 galten und nun in Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 aufgeführt sind. Der Eintrag für Serbien sollte berichtigt werden und Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6) In Anhang XVI

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(Stand: 25.05.2022)

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