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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer

(ABl. L 88 vom 16.03.2022 S. 15)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates 3, mit der Befreiungen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union eingeführt wurden, geändert. Diese Befreiungen sollten von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2022 angewandt werden.

(2) Die Richtlinie 2006/112/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates 4, mit der neue Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen eingeführt wurden, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, erneut geändert. Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollten diese Befreiungen von den Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 angewandt werden.

(3) Die Bescheinigung zur Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 5 (im Folgenden "Bescheinigung"), dient als Bestätigung dafür, dass ein Umsatz gemäß Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer befreit werden kann. Damit die Mitgliedstaaten die neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union und die neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, einheitlich anwenden können, sollte die Bescheinigung geändert werden.

(4) In Bezug auf die neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, sollte die Bescheinigung dahin gehend geändert werden, dass die Kommission oder eine etwaige nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle als antragstellende Einrichtung aufgenommen wird, wenn die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wahrnimmt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit steuerbefreiten Lieferungen, für deren Bearbeitung bereits die derzeitige Fassung der Bescheinigung verwendet wurde, zu vermeiden, sollte die durch diese Verordnung geänderte Fassung der Bescheinigung nicht rückwirkend angewandt werden.

(5) In Bezug auf die neue Mehrwertsteuerbefreiung für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union sollte die Bescheinigung dahin gehend geändert werden, dass die Kommission oder eine etwaige nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle, bei der die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ihre Aufgaben wahrnimmt, und die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligt sind, als antragstellende Einrichtungen aufgenommen werden. Zu diesem Zweck und entsprechend dem in der Richtlinie (EU) 2019/2235 festgelegten Geltungsbeginn der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zu deren Einhaltung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sollte die Bescheinigung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 geändert werden.

(6) Angesichts der Rückwirkung der neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt bis zum 30. Juni 2022.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2022.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2

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(Stand: 18.03.2022)

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