Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/499 der Kommission vom 23. März 2022 zur Genehmigung von Änderungen nationaler Pläne in Bezug auf Zypern und Slowenien zur Umsetzung der Validierungssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1844)
(Nur der griechische und slowenische Text sind verbindlich)

(ABl. L 101 vom 29.03.2022 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,

unter Berücksichtigung der von Zypern und Slowenien eingereichten Änderungen der nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellen die Mitgliedstaaten nationale Pläne für die Umsetzung des Validierungssystems für die gemäß der genannten Verordnung erhobenen Daten, um so auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen zu können. Änderungen dieser Pläne sind der Kommission zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Am 23. Juni 2021 legte Slowenien der Kommission Änderungen seines bestehenden nationalen Plans, der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/82/EU der Kommission 2 genehmigt worden war, zur Genehmigung vor. Diese Änderungen stimmen mit den Bedingungen des Artikels 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Artikel 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 3 überein. Daher sollten sie genehmigt werden.

(3) Am 3. September 2021 legte Zypern der Kommission Änderungen seines bestehenden nationalen Plans, der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/82/EU genehmigt worden war, zur Genehmigung vor. Diese Änderungen stimmen mit den Bedingungen des Artikels 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Artikel 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 überein. Daher sollten sie genehmigt werden.

(4) Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar.

(5) Die Kommission wird die Umsetzung der nationalen Pläne im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren überwachen. Zeigen die Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits, dass durch die Pläne nicht gewährleistet werden kann, dass die der Kommission gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Daten vollständig und genau sind und innerhalb der geltenden Fristen übermittelt werden, so kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihren Plan entsprechend zu ändern

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Änderungen des nationalen Plans zur Umsetzung des Validierungssystems, die Zypern am 3. September 2021 gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgelegt hat, werden genehmigt.

Artikel 2

Die Änderungen des nationalen Plans zur Umsetzung des Validierungssystems, die Slowenien am 23. Juni 2021 gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgelegt hat, werden genehmigt.

Artikel 3

Kommt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits zu dem Ergebnis, dass die gemäß den Artikeln 1 und 2 genehmigten Validierungspläne keine wirksame Umsetzung der in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, so kann sie nach Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Änderung der Pläne fordern. Die Mitgliedstaaten ändern ihren Validierungsplan entsprechend dieser Aufforderung.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern und die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2022

1) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/82

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion